Differenzgeschäft
Börsengeschäft (Börse), bei dem nicht Lieferung der Waren oder Wertpapiere beabsichtigt ist, sondern nur Zahlung des Unterschiedes von Kurswert am Tag des Vertragsschlusses und am Tag der nur theoretisch vereinbarten Lieferung. Das
D. ist nach § 764 BGB als Spiel (Glücksspiel) zu behandeln, so dass es für den verlierenden Teil nicht verbindlich ist. Eine beschränkte Verbindlichkeit kann sich aber aus den §§58 ff. Börsengesetz ergeben. Hedgegeschäft.
(§764 BGB) ist der Vertrag über die Lieferung von Waren oder Wertpapieren, der nur in der Absicht geschlossen wird, dass der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Börsenpreis und Marktpreis der Lieferungszeit von dem verlierenden Teil an den gewinnenden Teil gezahlt werden soll. Das D. begründet keine Verbindlichkeit. Ausnahmen gelten für Börsentermingeschäfte. Lit.: Allmendinger, S., Börsentermin- und Differenzgeschäfte, 1998
nur äußerlich auf die künftige Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender Vertrag, der aber in Wahrheit keinen Güterumsatz zum Inhalt hat, sondern bei dem die Parteien nur die Absicht verfolgen, dass der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Börsen- oder Marktpreis der Lieferzeit von dem verlierenden Teil an den gewinnenden zu zahlen ist. Er wird wie ein Spielvertrag behandelt (§ 764 BGB). Für den Sonderfall der Finaztermingeschäfte gilt die Sonderregelung des § 37 e WpHG.
Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender Vertrag in der - offenen oder verdeckten - Absicht geschlossen, im Zeitpunkt der Fälligkeit (Fixgeschäft) nicht wirklich zu liefern, sondern nur den Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem Börsen- oder Marktpreis vom verlierenden an den gewinnenden Teil zu zahlen, so lag nach früherem Recht vor dem 1. 7. 2002 Spiel vor, das nur eine Naturalobligation begründet (§ 764 BGB a. F.). Ein D. war schon dann anzunehmen, wenn nur die Absicht des einen Teils auf Zahlung des Unterschieds gerichtet ist und der andere Teil diese Absicht kannte oder fahrlässig nicht kannte; desgl. beim bloßen Handel mit Kaufoptionen zu Spekulationszwecken. Sondervorschriften, insbes. über volle Verbindlichkeit, gelten seit 1. 7. 2002 nach §§ 2 II, 2 a, 37 d ff. WertpapierhandelsG für bestimmte zugelassene Arten des Finanztermingeschäfts (z. B. Aktienkauf oder -verkauf mit Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt zu dem dann geltenden Kurs). Soweit nicht Nichtigkeit nach § 37 g WertpapierhandelsG vorliegt, können D im Übrigen auch jetzt noch unter § 762 BGB (Spiel, Wette) fallen.
Vorheriger Fachbegriff: Differenzbesteuerung | Nächster Fachbegriff: Differenzhaftung