Differenzbesteuerung

bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 S.1 UStG), sondern nach der positiven Differenz (Marge) zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis bemessen wird.
Bis zum 1.1. 1995 regelte das UStG in § 25a nur eine Differenzbesteuerung für gebrauchte Kraftfahrzeuge. Durch Umsetzung der Richtlinie 94/5/EG (Abl 1994 Nr. L 60, S. 16) wurde der Anwendungsbereich des § 25 a UStG auf alle beweglichen körperlichen Gegenstände erweitert.
Der Zweck der Vorschrift besteht vor allem darin, Wettbewerbsnachteile der Händler gegenüber privaten Veräußern zu beseitigen.
Die Anwendung des § 25 a UStG hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
— Erwerb von beweglichen körperlichen Gegenständen durch Lieferung im Gemeinschaftsgebiet, d. h., die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn der Gegenstand im Drittland (Drittlands-gebiet) erworben worden ist,
— Erwerber ist Wiederverkäufer, d. h., er ist Unternehmer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert (Legaldefinition § 25 a Abs. 1 Nr.1 S. 2 UStG),
— dem Wiederverkäufer steht kein Vorsteuerabzug (Vorsteuer) gem. § 15 Abs. 1 UStG zu, da die Lieferung an ihn eine nicht- oder differenzbesteuerte Lieferung war (§ 25 a Abs. 1 Nr. 2 UStG),
— die Gegenstände sind keine Edelsteine oder Edelmetalle (§ 25 a Abs. 1 Nr. 3 UStG).
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Bemessungsgrundlage der Lieferung des Wiederverkäufers die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis. Dabei gehört die Umsatzsteuer (Steuersatz stets 19%) aus der Differenz nicht zur Bemessungsgrundlage.
Wiederverkäufer W erwirbt vom Privatmann P einen Pkw fiir 10 000 € und veräußert ihn zum Preis von 12 000 € an den Privatmann K.
Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare Lieferung des W an K ist steuerpflichtig, da keine Befreiungsvorschrift greift. Die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung liegen hier vor, sodass nach § 25 a Abs. 3 UStG die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer (abweichend von § 10 UStG) 1 680,67 € beträgt. W muss folglich für seine Lieferung 319,33 € Umsatzsteuer entrichten.
Berechnung:
12 000 Euro - 10 000 Euro = 2 000 Euro 2 000 Euro : 1,19 = 1 680,67 Euro
W darf keine Rechnung mit offenem Steuerausweis ausstellen (§ 14 a Abs. 6, § 14 c Abs. 2 UStG).
Auf die Anwendung der Differenzbesteuerung kann bei jeder einzelnen Lieferung verzichtet werden.
Die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet worden ist oder wenn der Wiederverkäufer ein neues Fahrzeug i. S. v. § 1 b Abs. 2 u. 3 UStG liefert.

greift ein, wenn ein „Wiederverkäufer“, das ist der Unternehmer i. S. des UStG, bewegliche körperliche Gegenstände veräußert oder zum Eigenverbrauch entnimmt, die er ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, also von einem Nichtunternehmer (Privatmann), erworben hat. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist die Differenz von Verkaufspreis zu Einkaufspreis (§ 25 a UStG). Auf diese Weise soll der fehlende Vorsteuerabzug für den Unternehmer nachträglich ausgeglichen werden. Die D. erfasste ursprünglich (BGBl. I 1990, 597) den Handel mit gebrauchten Pkw und erstreckt sich nun allgemein auf die Umsätze mit gebrauchten Gegenständen sowie mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Verzicht auf D. und Option zur D. kann zulässig sein. Mit der Einführung der D. ist die EG-Richtlinie 94/5 EG, die sogenannte 7. EG-Richtlinie (ABl. EG 1994 L 60/16) in materielles Recht umgesetzt worden. Einzelheiten BMF v. 11. 8. 1997, BStBl. I 806.




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