Diplomatische Vorrechte

Diplomaten genießen nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat d. V. und Immunitäten (s. a. Staatenimmunität). Früher und zum Teil auch heute noch wird für d. V. und Immunitäten der Begriff der Exterritorialität verwandt. Dies ist irreführend, da das Missionsgebäude weiterhin zum Staatsgebiet des Empfangsstaates gehört.

1.
Die Person der Diplomaten ist unverletzlich. Sie genießen grundsätzlich den besonderen Schutz des Empfangsstaates und sind von allen persönlichen Dienstleistungen wie der Übernahme öffentlicher Ämter, Militärdienst, Einquartierung u. a. befreit. Die Diplomaten sind ferner von der Straf- und Zivilgerichtsbarkeit einschließlich der Zeugenpflicht ausgenommen (Immunität). Selbst bei groben Verstößen gegen die Rechtsordnung des Empfangsstaates ist die Immunität nicht verwirkt; der Empfangsstaat kann solche Personen allerdings zur persona non grata erklären. Die Immunität gilt grundsätzlich auch für private Akte des Diplomaten; ausgenommen sind sein im Empfangsstaat belegenes Grundvermögen betreffende dingliche Klagen, ihn selbst betreffende Nachlassangelegenheiten und Klagen, die seine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit betreffen.

2.
Das Betreten der Missionsgebäude ist den Behörden des Empfangsstaates nur mit Zustimmung der die Mission leitenden Diplomaten gestattet. Dies gilt nicht nur für die Polizei, sondern auch für die Feuerwehr. Ausnahmen bei Verfolgung auf frischer Tat werden nicht mehr anerkannt. Ein völkerrechtlich anerkanntes Recht auf diplomatisches Asyl wird gleichwohl verneint.

3.
Der Empfangsstaat ist ferner zur Siherstellung des diplomatischen Verkehrs verpflichtet. Dazu gehört die freie Ein- und Ausreise der Mitglieder der diplomatischen Missionen, freie Nachrichtenverbindungen, unkontrollierter Transport des Kuriergepäcks.

4.
Die Diplomaten selbst und die für die Missionsgebäude verwendeten Liegenschaften sind von Steuern und Abgaben des Empfangsstaates befreit.

5.
Die d. V. genießen in erster Linie die Diplomaten und das diplomatische Personal. In abgestufter Weise stehen sie auch Familienangehörigen, Verwaltungspersonal, technischem Personal und Dienstpersonal zu.




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