Exterritorialität
(lat.: extra territorium = außerhalb des Landes); Immunität.
Rechtliche Vorzugs- u. Ausnahmestellung bestimmter Personen u. Sachen im Aufnahmestaat; exterritorial sind vor allem diplomatische Vertreter, ausl. Staatsoberhäupter, Leiter u. Mitglieder dipl. Vertretungen sowie deren Angehörige u. Angestellte, soweit diese nicht die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes besitzen. Diese Personen sind der Gerichtsbarkeit des fremden Staates nicht unterworfen (vgl. §§ 18-22 GVG);. Gesandtschafts- u. Botschaftsgebäude gehören zum exterritorialen Gebiet.
(von ex terra = ausserhalb des Landes) ist ein völkerrechtlicher Begriff (Völkerrecht), der die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten einer diplomatischen Mission (einschliesslich der Privaträume der Diplomaten) bezeichnet. Hoheitspersonen des Empfangsstaates dürfen diese nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten. Die E. gehört zu den traditionellen, nunmehr in der Wiener Diplomatenkonvention von 1961 geregelten Privilegien des Diplomaten. Wichtigstes Privileg ist die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit u. weitgehend von der Zivil- u. Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Ausgenommen sind lediglich dingliche Klagen in das unbewegliche Vermögen u. Klagen in Erbschaftsangelegenheiten. Die Immunität von der Gerichtsbarkeit entbindet den Diplomaten nicht von der Pflicht, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten. Die E. erstreckt sich auch auf Repräsentanten anderer Staaten und deren
Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik im Bundesgebiet aufhalten ("lex Honecker").
([lat.] extra territorium, außerhalb des Landes) ist im Völkerrecht die begrenzte Befreiung von Menschen (Diplomaten) und Sachen (Gesandtschaftsgebäude) eines fremden Staates von der Hoheitsgewalt des Aufenthaltsstaats. Der Umfang der E. hängt von Vereinbarungen und vom Völkergewohnheitsrecht ab. Allgemein sind die Diplomaten grundsätzlich von der Gerichtsbarkeit des Aufenthaltsstaats befreit.
völkerrechtliches Prinzip, wonach auf bestimmte Personen, Sachen oder Gebiete die innerstaatliche Rechtsordnung nicht angewendet wird (s. auch Immunität).
Der Diplomat genießt im Empfangsstaat eine Vorzugsstellung. Die ältere Lehre betrachtete mittels einer Fiktion den diplomatischen Vertreter während seines Aufenthalts im Empfangsstaat (insbes. im Gesandtschaftsgebäude, dem sog. Gesandtschaftshotel) als in Wirklichkeit außerhalb des Staatsgebietes (lat. = ex terra) des Empfangsstaats befindlich. Die neuere Lehre hat diese Fiktion aufgegeben und leitet die den diplomatischen Vertretern in der Staatenpraxis zuerkannten Vorrechte und Befreiungen unmittelbar aus dem Zweck der diplomatischen Vertretung ab (diplomatische Vorrechte).
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