Dritter WegNach h. M. sind die Kirchen (katholische Kirche, evangelische Kirche) nicht zum Abschluss von Tarifverträgen (Tarifvertrag) verpflichtet. Eine einseitige Festlegung erfolgt nur für das Dienstrecht der Pfarrer und Kirchenbeamten. Für alle anderen kirchlichen Arbeitnehmer wurde der sog. D. W. gewählt. Der D. W. vermeidet einen Tarifvertrag, sieht aber eine paritätische Mitwirkung der Arbeitnehmer bei der Festlegung des kirchlichen Arbeitsrechts vor. Dieses wird auf katholischer Seite von den Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsrechts (KODA) beschlossen; auf evangelischer Seite bestehen vergleichbare Regelungen.
Weitere Begriffe : Bundesgerichtshof | Inventurvereinfachungsverfahren | verfassungswidrige Partei, Fortführung |
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