Evangelische Kirche

1.
Die Ordnung der E. K. in Deutschland (EKD) richtet sich nach der „Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland“ vom 20. 11. 2003 (ABl. EKD 2004, 1 ff.) m. Änd. Danach ist die E. K. in Deutschland (EKD) eine Gemeinschaft von derzeit 22 weithin selbständigen lutherischen, reformierten und unierten Landeskirchen. Die EKD bemüht sich um die Festigung und Vertiefung der Verfassung der Gliedkirchen, hilft ihnen bei der Erfüllung ihres Dienstes und fördert den Austausch ihrer Kräfte und Mittel.

2.
Die EKD besteht derzeit aus 22 Gliedkirchen: Evang. Landeskirche Anhalts, Evang. Landeskirche in Baden, Evang.-Lutherische Landeskirche in Bayern, Evang. Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Evang.-Lutherische Landeskirche in Braunschweig, Bremisch Evang. Kirche, Evang.-Lutherische Landeskirche Hannovers, Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, Evang. Kirche von Kurhessen-Waldeck, Lippische Landeskirche, Evang.-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, Nordelbische Evang.-Lutherische Kirche, Evang.-Lutherische Kirche in Oldenburg, Evang. Kirche der Pfalz, Pommersche Evang. Kirche, Evang.-reformierte Kirche mit Sitz in Leer, Evang. Kirche in Mitteldeutschland (hervorgegangen aus der Fusion der Evang. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evang.-Lutherische Kirche in Thüringen zum 1. 1. 2009), Evang. Kirche im Rheinland, Evang.-Lutherische Landeskirche Sachsens, Evang.-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe, Evang. Kirche von Westfalen und Evang. Landeskirche in Württemberg. Am 5. 2. 2009 unterzeichneten die Nordelbische Evang.-Lutherische Kirche, die Evang.-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs und die Pommersche Evang. Kirche den Vertrag zu einer Fusion zur Evang.-Lutherischen Kirche in Norddeutschland; dieser Vertrag soll zum 1. 1. 2012 in Kraft tretren.

3.
Organe der EKD sind Synode, Kirchenkonferenz und Rat der EKD. Die Synode (Amtsdauer 6 Jahre) beschließt die Kirchengesetze sowie Vorlagen der Kirchenkonferenz und des Rates. Sie wählt in Gemeinschaft mit der Kirchenkonferenz den Rat der EKD. Die Synode besteht aus 126 Mitgliedern (106 von synodalen Organen der Gliedkirchen gewählte, 20 vom Rat berufene). Sie wählt aus ihrer Mitte ein siebenköpfiges Präsidium. Die Kirchenkonferenz (Vertreter der Kirchenleitungen der 22 Gliedkirchen und der EKD) hat die Aufgabe, über die Arbeit der EKD und die gemeinsamen Anliegen der Gliedkirchen zu beraten. Gliedkirchen mit mehr als 2 Mio Mitgliedern haben 2 Stimmen, alle anderen 1 Stimme. Sie wirkt bei der Wahl des Rates der EKD und bei der Kirchengesetzgebung mit. Sie wird vom Vorsitzenden des Rates geleitet. Der Rat der EKD (Amtsdauer 6 Jahre) hat die Aufgabe, die EKD zu leiten und zu verwalten; er vertritt die EKD nach außen. Er besteht aus 15 Mitgliedern (14 von Synode und Kirchenkonferenz gemeinsam gewählt und der Präses der Synode). Der Vorsitzende des Rates und ein Stellvertreter werden aus den Ratsmitgliedern von der Synode und der Kirchenkonferenz für 6 Jahre gewählt. Geschäftsstelle des Rates ist das Kirchenamt. Ferner besteht ein Schiedsgerichtshof. Der Rat leitet die EKD in allen Fragen, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

4.
Die Gliedkirchen Anhalt, Baden, Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz, Bremen, Hessen und Nassau, Kurhessen-Waldeck, Lippe, Mitteldeutschland, Pfalz, Pommern, Rheinland und Westfalen sowie die Evang.-Reformierte Kirche bilden die Union der Evangelischen Kirchen in der EKD (UEK). Die UEK ging aus der Evang. Kirche der Union (EKU) hervor. Der UEK-Vertrag wurde am 27. 2. 2003 unterzeichnet und trat am 1. 7. 2003 in Kraft. Die Gliedkirchen in Bayern, Braunschweig, Hannover, Mecklenburg, Mitteldeutschland, Nordelbien, Sachsen und Schaumburg-Lippe bilden die Vereinigte Evang.-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD). Die (2009 neu gebildete) Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ist damit Mitglied sowohl der UEK als auch der VELKD. Organe der VELKD sind der Leitende Bischof und die Bischofskonferenz, die Generalsynode und die Kirchenleitung. Die Synode der EKD, die Generalsynode der VELKD und die Vollkonferenz der UEK tagten bislang getrennt. Im Rahmen des Verbindungsmodells tagten die Organe 2008 erstmals gemeinsam. Die UEK hat in ihrer Verfassung festgeschrieben, alle sechs Jahre jeweils am Ende der Legislaturperiode der Vollkonferenz darüber zu befinden, ob eine Auflösung zugunsten der EKD stattfindet. Anfang 2008 entschied man sich gegen die Auflösung.

5.
Die Verfassungen der Gliedkirchen sind unterschiedlich gestaltet. Alle Verfassungen sind sowohl von konsistorialen als auch von synodalen Elementen geprägt. Das synodale Element stellt die Gemeinde und Bestimmung durch Wahl in den Vordergrund, das konsistoriale betont den hierarchischen behördenähnlichen Aufbau. Diese beiden Elemente sind in vielfältiger Weise miteinander verflochten. In der Gemeinde ist z. B. der Pfarrer eingesetzt, aber häufig von der Gemeinde gewählt und immer Mitglied des Gemeinderates. Auf den höheren Stufen werden die Behördenleiter oft durch synodale Körperschaften gewählt, während andererseits Teile dieser Körperschaften durch die behördlich organisierte Kirchenleitung berufen werden. Die Landeskirchen bauen auf der Gemeinde auf. Organe der Gemeinde sind der Pfarrer und der Kirchenvorstand (Gemeindekirchenrat, Presbyterium); letzterer wird vom Pfarrer als Vorsitzendem und den von der Gemeinde gewählten Kirchenvorstehern gebildet. Der Kirchenvorstand achtet auf die laufende Verkündigung des Wortes Gottes und die Verwaltung der Sakramente. Er wirkt bei der Pfarrstellenbesetzung mit, verwaltet das Gemeindevermögen und vertritt die Gemeinde nach außen. Mehrere Gemeinden sind zum Kirchenkreis (Kirchenbezirk, Dekanat) vereinigt; dessen Organe sind Kreissynode (Bezirkssynode, Dekanatssynode) und Dekan (Superintendent). Die Kreissynode umfasst die Pfarrer des Kreises und die von den Gemeinden entsandten Mitglieder. Der Dekan wird i. d. R. von der Kirchenleitung, teilweise unter Mitwirkung der Kreissynode, ernannt. Oberstes Organ der Gesamtkirche (Landeskirche, „Gliedkirche“ der EKD) ist die Kirchensynode. Sie besteht aus Geistlichen und Laien, die z. T. von den Kreissynoden entsandt, z. T. von der Kirchenleitung ernannt werden. Die Kirchensynode erlässt Kirchengesetze und bestimmt die Kirchenleitung, die als Behörde die Beschlüsse der Kirchensynode ausführt. In den meisten Landeskirchen wählt die Kirchensynode auch die persönliche Spitze der Kirchenleitung (Bischof, Landesbischof, Superintendent, Präses oder Kirchenpräsident). Kirchliche Akte unterliegen in der Regel der kirchlichen Gerichtsbarkeit.

6.
Das Verhältnis zwischen der E. K. und dem Staat regeln die Kirchenverträge. Als Religionsgesellschaften sind die einzelnen Gliedkirchen, aber auch EKD, UEK und VELKD Körperschaften des öffentlichen Rechts.




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