Drittschadensliquidation
Hier handelt es sich um eine Besonderheit des Schadenersatzrechtes. Lädt jemand z. B. seine Freundin zum Kaffeetrinken in ein Lokal ein und schüttet dann der Ober den Kaffee über deren Kleid, so kommen die Überlegungen des Begriffes der Drittschadensliquidation in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass zwischen der Freundin und dem Lokal keine unmittelbare Rechtsbeziehung besteht, weil nur der Einladende selbst Schadenersatzansprüche geltend machen könnte. Die sogenannte Drittschadensliquidation soll nun ermöglichen, dass jemand, der nicht unmittelbar Vertragspartner ist, gleichwohl Schadenersatzansprüche dem Schadenverursacher gegenüber geltend machen kann. Die Rechtsprechung hat das unter eng begrenzten Voraussetzungen zugelassen.
bedeutet, daß der Anspruchsinhaber einen Schaden liquidiert, der nicht ihm, sondern einem Dritten entstanden ist. Bei diesem Institut handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Schadensersatzanspruch immer nur demjenigen zusteht, der auch in seiner Person einen Schaden erlitten hat. Diese Ausnahme ist aber dann erforderlich, wenn aus Sicht des Schuldners die Schadensverlagerung absolut zufällig und es nicht einzusehen ist, warum der tatsächlich geschädigte Dritte auf seinem Schaden sitzenbleiben soll.
Voraussetzungen der D. sind also: der Geschädigte hat keinen Anspruch, der Anspruchsinhaber keinen Schaden, die Schadensverlagerung ist aus der Sicht des Schuldners zufällig. Die D. kommt regelmäßig nur in drei Fallgruppen in Betracht: Fälle obligatorischer Gefahrentlastung (vgl. das Beispiel oben, aber auch Zerstörung einer vermachten Sache, so daß der Erbe gegenüber dem Vermächtnisnehmer von seiner Verpflichtung aus § 2174 I BGB frei wird), die sog. Obhutsfälle (z.B. Verwahrungsvertrag nach §§ 688 ff. BGB) und bei Schäden des Geschäftsherrn, wenn ein Fall der mittelbaren Stellvertretung vorliegt.
Der Geschädigte hat nach § 281 BGB analog einen Anspruch auf Abtretung des Ersatzanspruchs bzw. auf Herausgabe des Erlangten, wenn dieser schon erfüllt wurde.
Schadensersatz.
ist die unter der Voraussetzung einer Schadensverlagerung für bestimmte Fälle (z.B. mittelbare Stellvertretung, Inobhutnahme von Sachen Dritter) anerkannte Möglichkeit, dass ein nichtgeschädigter Anspruchsberechtigter den Schaden eines nichtanspruchsberechtigten Geschädigten liquidiert (z.B. bei Versendungskauf). Die D. bedeutet eine Abweichung von den allgemeinen Regeln des Schuldrechts zur Erzielung angemessener Ergebnisse. Erforderlich sind ein hypothetisch Anspruchsberechtigter, der aber nicht geschädigt ist, ein Geschädigter, dem keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht, sowie die Sachwidrigkeit des Freiwerdens des Schädigers. Schadensersatz Lit.: Büdenbender, U., Drittschadensliquidation, NJW 2000, 986
(Schadensliquidation im Drittinteresse): Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs für einen Schaden, der nicht beim Anspruchsinhaber selbst, sondern durch zufällige Schadensverlagerung bei einem Dritten eingetreten ist. Die Drittschadensliquidation durchbricht aus Billigkeitsgründen den Grundsatz, dass nur der eigene Schaden des Anspruchsberechtigten ersetzt verlangt werden kann, für Fälle, in denen ein Schaden zwar eingetreten, dieser aber aufgrund der Rechtsbeziehung zwischen dem Anspruchsberechtigten und einem Dritten und damit aus Sicht des Schädigers zufällig auf den Dritten verlagert wurde, der selbst keinen Anspruch hat, weil er — bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen nicht Vertragspartner des Schädigers bzw. — bei deiktischen Schadensersatzansprüchen — Inhaber der rechtlich geschützten Position ist.
Keiner Drittschadensliquidation bedarf es daher, wenn Ersatzleistungen eines Dritten, die den Schaden des Anspruchsinhabers ausgleichen, nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung dessen ersatzfähigen Schaden nicht entfallen lassen, oder wenn der mittelbar Geschädigte ausnahmsweise einen eigenen gesetzlichen (z. B. der Empfänger beim Frachtvertrag, § 421 HGB) oder vertraglichen (z.B. aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, § 311 Abs. 3 S.1 BGB) Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger hat.
Eine Drittschadensliquidation ist in der Rspr. in drei, nicht abschließend gemeinten Fallgruppen zugelassen worden:
— mittelbare Stellvertretung,
Ein Kommissionär kann etwa einen Verzugsschaden aus dem von ihm im eigenen Namen abgeschlossenen Kaufvertrag gegen den Lieferanten geltend machen, obwohl der Schaden allein bei dem Kommittenten eintritt, für dessen Rechnung der Kommissionär gehandelt hat.
— obligatorische Gefahrentlastung,
Der Versendungsverkäufer kann aus dem von ihm geschlossenen Transportvertrag vom Spediteur Ersatz für die während des Transports beschädigte oder zerstörte Sache verlangen, obwohl nut der Übergabe der Sache an den Spediteur die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist (§ 447 Abs. 1 BGB, nicht beim Verbrauchsgüterkauf, vgl. § 474 Abs. 2 BGB), der Verkäufer mithin gegenüber dem Käufer leistungsfrei geworden ist und daher keinen eigenen Schaden hat (keiner Drittschadenshquidaoon bedarf es, soweit der Käufer einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Frachtführer aus § 421 HGB hat). Der Erbe kann Ersatz für einen zerstörten Nachlassgegenstand, den er aufgrund eines Vermächtnisses an den Bedachten zu übereignen gehabt hätte (§ 2174 BGB), vom Schädiger verlangen, obwohl er gegenüber dem Bedachten (der selbst noch keine deliktisch geschützte Rechtsposition hat) durch den Untergang der Sache leistungsfrei wird (1275 BGB) und daher selbst keinen Schaden hat.
— Obhutspflichten für fremde Sachen.
Wer als berechtigter Besitzer einer fremden Sache einen Vertrag abschließt, der hinsichtlich der fremden Sache eine Obhutspflicht des Vertragspartners begründet, kann bei Verletzung dieser Obhutspflicht aus seinem vertraglichen Schadensersatzanspruch den Schaden des Eigentümers geltend machen; der Schadensausgleich ist also nicht auf den deliktischen Anspruch des Eigentümers gegen den Schädiger beschränkt. Gesetzlich geregelter Sonderfall ist die Haftung des Gastwirts bei der Einbringung von Sachen bei Gastwirten (1701 BGB).
Folge der zulässigen Drittschadensliquidation ist, dass (bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen) der Vertragspartner des Schädigers bzw. (bei deliktischen Schadensersatzansprüchen) der Inhaber der geschützten Rechtsposition den Schaden des tatsächlich Geschädigten geltend machen kann (aber nicht gegen den Willen des Geschädigten, der seinerseits auf Schadensersatz verzichten kann). Er kann Leistung an sich oder auch direkt an den Geschädigten verlangen. Der Geschädigte kann vom Inhaber des Schadensersatzanspruchs ggf. Herausgabe des Schadensersatzes bzw. Abtretung des Schadensersatzanspruchs als stellvertretendes commodum verlangen (§ 285 BGB).
Schadensersatz (1 b).
Vorheriger Fachbegriff: Drittschaden | Nächster Fachbegriff: Drittschuldner