Ehelicherklärung Eine Ehelicherklärung ist - wie das der Name schon sagt - nur bei nichtehelichen Kindern möglich. Sie ist grundsätzlich nur möglich, wenn sie dem Wohle des Kindes entspricht und ihr auch sonst keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Ist das Kind schon über 14 Jahre alt, muss es selbst in die Ehelicherklärung einwilligen. Nur bei jüngeren Kindern kann über deren Kopf und Einwilligung hinweg der gesetzliche Vertreter, also z. B. die Mutter oder der Vormund, das Einverständnis mit der Ehelicherklärung abgeben. Möchte das Kind die Ehelicherklärung zusammen mit dem Vater haben und widersetzt sich jedoch die Mutter, dann kann, wenn es dem Wohle des Kindes dient, die fehlende Einwilligung der Mutter durch eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ersetzt werden. Ist das Kind für ehelich erklärt worden, dann hat es zum Vater die Stellung eines ehelichen Kindes mit den entsprechenden Rechten und Verpflichtungen des Vaters.
Weitere Begriffe : Tarifbelastung | Planfeststellungsvorbehalt | Austritt |
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