Nebentätigkeit

ist die außerhalb der Berufstätigkeit liegende Tätigkeit eines Beamten. Die N. kann als Nebenamt erscheinen. Die freiwillige N. bedarf überwiegend der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde, auf die aber ein Rechtsanspruch besteht, wenn durch die N. keine ungünstigen Auswirkungen auf die Berufstätigkeit zu befürchten sind. Ein Beamter, der seit fast einem halben Jahr (oder gar auf der Jagd nach einer Rente seit mehreren Jahren) dienstunfähig erkrankt (oder jedenfalls krank geschrieben) ist oder sein will, darf keine N. (z. B. Verlag von Lügenbaronen) ausüben, weil dies dem (behaupteten) Ansehen der öffentlichen Verwaltung (z. B. einer Universität) schadet. Lit.: Wank, R., Nebentätigkeit, 1995; Zwehl, H. v., Nebentätigkeitsrecht, 1998; Ossenbühl, F./Cornils, M., Nebentätigkeit und Grundrechtsschutz, 1999

Arbeitsrecht: Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall bestimmt sich die Zulässigkeit nach dem Arbeitsvertrag und den gesetzlichen Bestimmungen.
Wird die Arbeitsleistung durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt, so hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Unterlassung der Nebentätigkeit und kann daher die Unterlassung vom Arbeitnehmer verlangen. Zudem ist eine Nebentätigkeit unzulässig, wenn dadurch Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Darüber hinaus müssen auch bei einer Nebentätigkeit die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Die Nebentätigkeit darf auch keine nach § 8 BUr1G untersagte, dem Urlaubszweck zuwiderlaufende Tätigkeit darstellen. Beamtenrecht: die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung durch den Beamten. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen (vgl. z.B. § 98 BBG). Sonstige Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig (vgl. §§ 99, 100 BBG). Nicht als Nebentätigkeit gilt die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft (§ 97 Abs. 3 BBG). Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das gilt insb., wenn die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch genommen wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert wird oder bei Kollision mit dienstlichen Pflichten (§ 99 Abs. 2 BBG).
Bestimmte Nebentätigkeiten sind genehmigungsfrei, z. B. die Verwaltung eigenen Vermögens, schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten. Sie sind grds. anzeigepflichtig (§ 40 BeamtStG, § 100 Abs. 2 BBG). Außerdem kann der Dienstherr Auskünfte verlangen über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der hierfür erhaltenen Entgelte. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
Der Beamte darf die Nebentätigkeit grundsätzlich nur außerhalb der Dienstzeit ausüben und darf Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung in Anspruch nehmen. Hierfür hat der Beamte ein Entgelt zu entrichten. Einzelheiten regeln die Nebentätigkeitsverordnungen (§ 101 BBG).

1.
Die N. der Beamten ist im BeamtStG sowie in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder sowie in besonderen NebentätigkeitsVO (Beamtenrecht; Beamtenverhältnis) geregelt.
Das BeamtStG beschränkt sich dabei auf die Regelung, dass Nebentätigkeiten grundsätzlich anzeigepflichtig sind; N. sind unter Erlaubnis - oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet sind, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen (§ 40 BeamtStG). Die Länder sind damit in der Regelung ihres Nebentätigkeitsrechts weitgehend frei, lehnen sich aber gleichwohl an das Nebentätigkeitsrecht des Bundes im BBG an.

a) Ein Beamter hat auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine N. im öffentlichen Dienst zu übernehmen, sofern sie seiner Vorbildung oder beruflichen Ausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt (§ 98 BBG). Er hat sodann grundsätzlich Anspruch auf Freistellung von etwaigen Schadensersatzansprüchen (§ 102 BBG). Für eine freiwillige N. insbes. gegen Vergütung, gewerbliche oder freiberufliche Betätigung, Eintritt in den Vorstand oder ein sonstiges Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines anderen Unternehmens, aber auch zur Übernahme eines Nebenamtes (soweit keine Rechtspflicht besteht), einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung ist grundsätzlich die vorherige Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde einzuholen; auf deren Erteilung besteht ein Rechtsanspruch, wenn keine dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden, insbes. keine Beeinträchtigung der Erfülllung der dienstlichen Pflichten, der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder anderer dienstlicher Interessen erfolgt (§ 99 BBG). Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist i. d. R. anzunehmen, wenn die Nebentätigkeit mehr als ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt o. die Vergütung 40 v. H. des jährlichen Endgrundgehaltes übersteigt. Nicht als N. gilt die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft. Als N. gelten, aber nicht genehmigungspflichtig sind u. a. die Verwaltung eigenen Vermögens, die schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit, die Gutachtertätigkeit von Hochschullehrern sowie die Tätigkeit in Gewerkschaften, Berufsverbänden und Selbsthilfeeinrichtungen (§ 100 BBG). Die vor einigen Jahren verschärften Nebentätigkeitsvorschriften sehen für den Bereich des Bundes und eines überwiegenden Teiles der Länder umfassende Anzeige- und Auskunftsverpflichtungen auch für diese nicht genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten vor. Die NebentätigkeitsVOen des Bundes und der Länder regeln vor allem Fragen der Vergütung für N. im öffentlichen Dienst, Höchstbeträge und Ablieferungsverpflichtungen für Einnahmen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (s. hierzu die auch für Soldaten geltende BundesnebentätigkeitsVO i. d. F. vom 12. 11. 1987, BGBl. I 2376 m. Änd., und VO über die N. der Richter im Bundesdienst v. 15. 10. 1965, BGBl. I 1719 m. Änd.; für Soldaten s. daneben § 20 SoldatenG; für Richter s. daneben §§ 40-42 DRiG).

b) N. ist nur in Ausnahmefällen zulässig, soweit der Beamte aus arbeitmarktpolitischen Gründen teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt ist (Teilzeitbeschäftigung, Urlaub der Beamten, a. E., Vorruhestand). Die N. von Ruhestandsbeamten ist nunmehr gem. § 41 BeamtStG, § 105 BBG beschränkt (Anzeigepflicht bei möglichem Interessenkonflikt, Verbotsmöglichkeit).

2.
Die N. eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig, soweit hierdurch das Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt wird. Die Möglichkeit einer N. ist aber beschränkt durch gesetzliche Regelung (Arbeitszeit) und vielfach durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder den Inhalt des Arbeitsvertrags.

3.
Ob steuerlich eine N. vorliegt und unter welche Einkunftsart sie fällt, ist nach allgemeinen Abgrenzungsmerkmalen der Einkunftsarten zu beurteilen (§ 2 EStG, § 1 I, II LStDV; Einzelheiten H 68 LStR). Vergütungen für N. insbes. im kulturellen oder sozialen Bereich sind bis zum Freibetrag i. H. v. 1848 EUR steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStR; Aufwandsentschädigungen).
Zu den N. von Abgeordneten s. Inkompatibilität (3).




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