Eigentumserwerb durch Hoheitsakt

der Erwerb von Privateigentum durch einen Träger öffentlicher Gewalt in den dafür vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Im Falle der Zwangsvollstreckung des Gläubigers in bewegliche Sachen des Schuldners kann der Gläubiger die beweglichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher pfänden und verwerten lassen kann. Dazu überträgt der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Verwertung kraft Hoheitsakts das Eigentum an der Sache an den Meistbietenden, sog. Ablieferung nach § 817 Abs. 2 ZPO. Im Falle der Zwangsvollstreckung des Gläubigers in unbewegliche Sachen des Schuldners durch Zwangsversteigerung erwirbt der Ersteher gem. § 90 ZVG das Eigentum an den versteigerten Grundstücken ebenfalls kraft Hoheitsakts. Mit dem Eigentum am Grundstück erwirbt er auch das Eigentum an den beweglichen Sachen, auf die sich die Versteigerung erstreckt (§§ 90 Abs. 2, 55 ZVG). Einzelheiten siehe Hypothek.




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