Einheit der Verfassung
eine Maxime der Verfassungsauslegung. Sie soll gewisse Spannungslagen, die aus vermeintlich gegenläufigen Normen und Prinzipien des GG entstehen, zu einem verfassungsimmanenten Ausgleich bringen. Beispiele für solche ,Gegensätze* sind die harmonisierungsbedürftigen Art. 38 1 (Freies Mandat) und Art. 21 (parteienstaatliche Demokratie). Oder auch Art. 6 II (Elternrecht) und Art. 7 I (staatliche Schulaufsicht).
Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung dürfen die einzelnen GG-Bestimmungen nicht isoliert betrachtet und nur aus ihrem jeweiligen Wortlaut heraus interpretiert werden. Vielmehr müssen alle Verfassungsrechtsnormen so angewendet werden, dass sie mit den grundlegenden Prinzipien des GG in Einklang bleiben. Da die Verfassung die rechtliche Grundordnung des gesamten politischen, gesellschaftlichen und individuellen Lebens ist, wird ihre einheitliche Auslegung zum vorrangigen Interpretationsprinzip. Mit der Sinnermittlung der "inneren Harmonie des Verfassungswerkes" hängt die Auslegungsrichtlinie konkreter Konkordanz der Verfassungsrechtsgüter aufs engste zusammen.
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