Einkommensermittlung der Körperschaften Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG, in Abgrenzung zur Einkommensteuer).§ 7 Abs. 2 KStG definiert das zu versteuernde Einkommen (Einkommen, zu versteuerndes) als das Einkommen i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG, vermindert um die Freibeträge nach § 24 KStG (Freibetrag für bestimmte Körperschaften) und § 25 KStG (Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben). § 8 Abs. 1 KStG legt fest, dass nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu bestimmen ist, was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist.
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