Freibetrag

Betrag, der zur Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages vom Gesamtbetrag abgezogen werden kann (z.B. Kinder-F. bei der Lohnsteuer). Während der F. in jedem Fall steuerfrei bleibt, ist dies bei einer Freigrenze nur dann der Fall, wenn diese nicht überschritten wird, andernfalls besteht für den Gesamtbetrag Steuerpflicht.

Steuerfreibetrag.

ist der besondere steuerfreie Betrag, der zur Ermittlung des steuerpflichtigen Betrags vom Gesamtbetrag abgezogen werden kann (z.B. Weihnachtsfreibetrag bei Einkommensteuer). Er verringert die Steuerpflicht. Dem der Einkommensteuer unterworfenen Steuerpflichtigen muss nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld als Grundfrei- betrag mindestens so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts benötigt (z. B. 1. Januar 20047664 Euro).

Bis zur Höhe des jeweiligen F. ist eine Einnahme steuerfrei. Nur der über den F. hinausgehende Betrag ist steuerpflichtig, z. B. Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG), Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeit für Vereine (§ 3 Nr. 26 a EStG: 500 EUR), Veräußerungsgewinne (§ 16 IV EStG), Sparerfreibetrag (§ 20 IV EStG). Dagegen ist bei der Freigrenze die Einnahme nur steuerfrei, wenn der Gesamtbetrag den Betrag der Freigrenze nicht erreicht, z. B. Spekulationsgewinne unter 512 EUR (§ 23 III 3 EStG). Übersteigt die Einnahme die Freigrenze, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Höchstbeträge sind steuerliche Abzugsbeträge, die der Höhe nach begrenzt sind, z. B. Vorsorgeaufwendungen (§ 10 II EStG; Sonderausgaben, 2). Aufwendungen unterhalb der Höchstbeträge bleiben in tatsächlicher Höhe abziehbar. Pauschbeträge sind steuerliche Abzugsbeträge, die in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zum Abzug kommen, unabhängig davon, ob tatsächliche Aufwendungen entstanden sind, z. B. Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR (§ 9 a EStG). Überschreiten die tatsächlichen Aufwendungen den Pauschbetrag, kommen die tatsächlichen Aufwendungen zum Abzug (Werbungskosten).

, Steuerrecht: Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage, Erbschaftsteuerberechnung.




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