Einnahmen
im Sinn des Einkommensteuergesetzes sind die bei den Einkunftsarten brutto zufliessenden Geldbeträge und Sachbezüge; sie sind Ausgangspunkt der Errechnung von Einkünften und Einkommen. Steuerfreie E. sind in § 3 aufgezählt.
Alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Überschusseinkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG zufließen (Zufluss- und Abflussprinzip, § 8 EStG), sind Einnahmen im steuerlichen Sinne. Sachbezüge (Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, z.B. Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen, Arbeitslohn) sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§8 Abs. 2 EStG). Einnahmen unterscheiden sich nur begrifflich von den Betriebseinnahmen.
sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl. im Rahmen der sog. Überschusseinkünfte zufließen, § 8 EStG (Einkunftsarten). Jeder wirtschaftliche Vorteil wird erfasst. Dazu gehören außer Geld auch andere greifbare geldwerte Vermögensvorteile (sog. geldwerter Vorteil). Solche können in Nutzungen oder Leistungen an den Stpfl. liegen, z. B. vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wohnung, Incentivereise. Für steuerliche Zwecke sind diese mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Für Gewinneinkünfte gilt § 8 EStG entsprechend (Betriebseinnahmen). Vgl. Einkünfte, Sachbezüge.
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