Einsetzen der Sozialhilfe
Im Sozialrecht :
Ausser den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung müssen die Leistungen der Sozialhilfe nicht beantragt werden. Sie setzen ein, sobald der Sozialhilfeträger von den Umständen, die Sozialhilfeleistungen erforderlich machen, Kenntnis erhält (§18 Abs.l SGB XII). Erhält ein unzuständiger Sozialhilfeträger Kenntnis von einem Hilfebedarf, muss er unverzüglich den zuständigen Sozialhilfeträger informieren (§ 18 Abs. 2 SGB XII).
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