Einstellung der Zwangsvollstreckung

Im Arbeitsrecht :

kann bei dem Gericht beantragt werden, das über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil o. die Berufung zu entscheiden hat. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer. Begründet ist ein Antrag nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§§ 62 I 3 ArbGG; 719I ZPO). Regelmässig kommt eine E. nur dann in Betracht, wenn sich die Vollstreckungsfolgen nicht mehr beseitigen lassen o. es zu irreparablen Schäden kommt (wirtschaftl. Zusammenbruch des Bekl.; Unmöglichkeit der Wiedererlangung der beigetriebenen Summe). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (AP 1 zu § 719 ZPO). dtv Schaub, Meine Rechte und Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl., 1992.




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