Entschädigung der Opfer von Gewalttaten

Gewalttaten.

Opferentschädigungsgesetz.

Gewalttaten, Entschädigung für Opfer von -.

Im Sozialrecht :

Opferentschädigung

Anspruch auf Versorgung bei Gesundheitsschäden, die jemand durch vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe oder deren rechtmäßige Abwehr erlitten hat. E. ist zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht, eine E. nach seinem eigenen Verhalten unbillig wäre oder er mögliche Aufklärungsmaßnahmen unterlassen hat.

Anspruch auf Versorgung bei Gesundheitsschäden, die jemand durch vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe oder deren rechtmäßige Abwehr erlitten hat. E. ist zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht, eine E. nach seinem eigenen Verhalten unbillig wäre oder er mögliche Aufklärungsmaßnahmen unterlassen hat.

Wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff auf sich oder einen Dritten oder durch dessen rechtmäßige Abwehr einen Gesundheitsschaden erleidet, erhält nach dem OpferentschädigungsG (OEG) i. d. F. vom 7. 1. 1985 (BGBl. I 1) m. spät. Änd. auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (ggf. seine Hinterbliebenen). Anspruchsberechtigt sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer. Seit dem Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes v. 25. 6. 2009 (BGBl. I 1580) werden unter Umständen auch bei Gewalttaten, die im Ausland verübt werden, Leistungen erbracht.

Als tätlicher Angriff gelten auch Giftbeibringung und mindestens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben anderer durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z. B. Sprengstoff- oder Strahlungsverbrechen). Ausgeschlossen sind Angriffe mittels Kraftfahrzeugs.

Gründe, die E. zu versagen, sind u. a., dass der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder dass die E. nach seinem eigenen Verhalten unbillig wäre (z. B. weil er bei Begehung einer Straftat geschädigt worden ist) oder dass er die möglichen Maßnahmen zur Aufklärung (insbes. unverzügliche Strafanzeige) unterlassen hat.

Die Kosten trägt das Land, in dem die Schädigung eingetreten ist; Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen Dritte gehen auf das Land über. Ist eine entsprechende Zuordnung nicht möglich, werden die Kosten vom Bund getragen. Für Ansprüche ist grundsätzl. die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

An einer Forderung, die ein Täter oder Teilnehmer im Hinblick auf eine öffentliche Darstellung der Tat (z. B. gegen ein Presseunternehmen) erwirbt, hat der Verletzte ein gesetzliches Pfandrecht (OpferanspruchssicherungsG vom 8. 5. 1998, BGBl. I 905). Zur (zivilrechtlichen) Haftung für G. unerlaubte Handlung (insbes. 5 b), Tumultschäden; zur Verhinderung weiterer G. Gewaltschutz.




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