Enumerationsprinzip
Grundsatz der Aufzählung in gesetzlichen Bestimmungen, in welchen Einzelfällen die Zuständigkeit einer Behörde, eines Gerichts begründet ist od. welche Einzelverstösse Rechtsfolgen nach sich ziehen.
ist allgemein der Grundsatz, dass ein Gesetz eine Materie nicht abstrakt, sondern durch Aufzählung (= Enumeration) einzelner Tatbestände regelt (Gegensatz: Generalklausel). Im Besonderen verstand man unter E. die frühere Regelung, dass nur bestimmte, im Gesetz enumerativ aufgeführte Verwaltungsakte vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden konnten. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde allgemein die sog. verwaltungsgerichtliche Generalklausel eingeführt, wonach grundsätzlich alle Verwaltungsakte der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegen (Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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