Erbausschlagung

Wegen des Grundsatzes des Vonselbsterwerbs der Erbschaft (Erbanfall), bedarf es keiner bes. Annahme der Erbschaft. Der Erbe hat dagegen ein Recht zur E., sofern er die Erbschaft nicht vorher ausdrücklich oder stillschweigend, jedoch nach aussen erkennbar, angenommen hat (z.B. durch Beantragung eines Erbscheins). Der Erbe kann binnen 6 Wochen seit seiner Kenntnis vom Erbanfall durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen; bei Erbeinsetzung durch Testament läuft die Frist frühestens vor der Testamentseröffnung ab, § 1944 BGB. Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Das Recht zur E. ist nicht übertragbar, aber vererblich, § 1952 BGB. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Erbanfall als nicht erfolgt. Erbe wird dann rückwirkend auf den Erbfall derjenige, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, § 1953 BGB. Annahme und Ausschlagung können wie alle Rechtsgeschäfte angefochten werden, wenn sie auf Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung beruhen, §§ 119 ff, BGB. Irrte der Erbe über den Berufungsgrund (z. B. ob gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge), braucht er die Annahme nicht anzufechten, da diese dann schon kraft Gesetzes unwirksam ist, § 1949 BGB. Auch die Anfechtung muss dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden, § 1955 BGB. Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme, § 1957 BGB.

Ausschlagung der Erbschaft.




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