Erfüllungssurrogat Umstand, der ebenso wie die Erfüllung durch Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers zum Erlöschen der Forderung führt. Die Erfüllungssurrogate sind (wie die Erfüllung selbst) im Abschnitt 4 des Buchs 2 (Schuldrecht) des BGB (§§ 362 ff. BGB) geregelt. Zu ihnen gehören die Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB), die Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB), die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) und der Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB).
Weitere Begriffe : Rotlichtverstoß | Experimentierklausel | interkommunales Abstimmungsgebot |
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