Erfüllungssurrogat

Umstand, der ebenso wie die Erfüllung durch Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers zum Erlöschen der Forderung führt. Die Erfüllungssurrogate sind (wie die Erfüllung selbst) im Abschnitt 4 des Buchs 2 (Schuldrecht) des BGB (§§ 362 ff. BGB) geregelt. Zu ihnen gehören die Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB), die Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB), die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) und der Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB).
Die Forderung kann auch ohne Befriedigung des Leistungsinteresses erlöschen, z. B. durch Anfechtung (§ 142 BGB), Eintritt einer Bedingung (1158 BGB), Ablauf einer Befristung (1163 BGB), Unmöglichkeit (1 275 BGB), Konfusion, Novation oder Aufhebungsvertrag.

Leistung an Erfüllungs Statt.




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