Erbverzicht

notariell zu beurkundender Vertrag zwischen dem Erblasser und einem seiner Verwandten, seinem Ehegatten oder einer durch • Verfügung von Todes wegen zum Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzten Person, durch den diese auf ihr gesetzliches Erbrecht (und damit in der Regel auch auf ihr Pflichtteilsrecht) bzw. die durch Testament oder Erbvertrag gemachten Zuwendungen verzichtet.

(§§ 2346 ff. BGB) ist der vor Eintritt des Erbfalls mit dem Erblasser vertraglich vereinbarte Verzicht des zukünftigen Erben auf sein gesetzliches (§ 2346 BGB) oder testamentarisch bzw. durch Erbvertrag begründetes (§ 2352 BGB) Erbrecht. Einen Verzichtsvertrag können auch der Vermächtnisnehmer (§ 2352 BGB) und der Pflichtteilsberechtigte (§2346 11, I S.2 a.E. BGB) mit dem Erblasser schließen.

wird durch notariellen Vertrag zwischen dem Erblasser und seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder Verlobten vereinbart. Wirkung: Der Verzichtende ist von der gesetzlichen -Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des (künftigen) Erbfalls nicht mehr lebte; insbes. hat er kein Pflichtteilsrecht (sofern dieses nicht vom E. ausdrücklich ausgenommen ist), § 2346 BGB. Wird der E. auf das Pflichtteilsrecht beschränkt, so wird der Verzichtende, wenn der Erblasser ihn nicht enterbt hat (Enterbung), gesetzlicher Erbe. Nach Errichtung eines Testamentes ist E. auch möglich bezüglich der testamentarischen Zuwendungen. Häufig (jedoch nicht nötig) ist die Verbindung des E.s mit der Zahlung einer Abfindung (der Erbanwärter, z. B. Abkömmling, lässt sich "auszahlen"). Bes. Bedeutung hat der E. wegen der durch ihn möglichen Entziehung des Pflichtteils, die sonst nur schwer erreichbar ist. Wenn nicht anders vereinbart, bezieht sich der E. eines Abkömmlings auch auf dessen Abkömmlinge. Durch den E. in Verbindung mit Abfindungen kann der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten die Nachfolge in seinen künftigen Nachlass endgültig regeln. Etwas ganz anderes als der erbrechtliche E. ist der (notarielle) schuldrechtliche Vertrag zwischen künftigen gesetzlichen Erben, in dem auf ein Erbrecht "verzichtet" wird, § 312 BGB. Er betrifft nur die Beziehungen zwischen den Erbanwärtern nach dem Erbfall, berührt jedoch nicht die gesetzliche Erbfolge.

ist der Vertrag zwischen dem Erblasser und einem Verwandten, Ehegatten, gewillkürten Erben oder Vermächtnisnehmer, durch den dieser auf sein Erbrecht bzw. die Zuwendung an ihn verzichtet (§§ 2346, 2352 BGB). Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Der E. ist ein abstraktes, unmittelbar den Verlust des Erbrechts bewirkendes Rechtsgeschäft. Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht ergreift grundsätzlich ohne Weiteres den Pflichtteil, doch kann auch ein E. unter Vorbehalt des Pflichtteilsrechts oder ein Verzicht auf das Pflichtteilsrecht allein (Pflichtteilsverzicht) erklärt werden. Nach dem Tod der Verzichtenden kann der E. nicht mehr aufgehoben werden. Lit.: Brox, H., Erbrecht, 21. A. 2004; Kramm, M, Entstehung und Beseitigung, 2004

abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden, durch das noch vor dem Erbfall das Erbrecht, der Pflichtteil oder sonstige vom Erblasser vorgesehene Zuwendungen ( Vermächtnis, testamentarische Erbeinsetzung) ausgeschlossen werden (§ 2346, 2352 BGB). Nach einem wirksamen Erbverzicht wird der Verzichtende so behandelt, als wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 2346 Abs. 1 S. 2 BGB). Den Erbverzicht eines Abkömmlings müssen sich auch dessen eigene Abkömmlinge entgegenhalten lassen, wenn nicht ein anderes bestimmt worden ist (§ 2349 BGB). Wird der Erbverzicht zugunsten eines anderen erklärt, so ist er gegenstandslos, wenn der begünstigte Dritte nicht Erbe wird (§ 2350 Abs. 1 BGB). Der Erbverzichtsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). Entsprechendes gilt nach h. M. für das dem abstrakten Erbverzicht zugrunde liegende Kausalgeschäft. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit des Verzichtenden ist außer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 2347 Abs. 1 S. 1, 2. HS BGB). Der Erblasser kann mit Ausnahme von Geschäftsunfähigkeit nur persönlich handeln (§ 2347 Abs. 2 BGB). Durch notariell beurkundeten Vertrag können die Parteien des Erbverzichtsvertrages diesen wieder aufheben (§ 2351 BGB).
Oft wird ein Erbverzicht gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart (Abfindungsvertrag).
Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn bei Fortführung eines Betriebs durch einen einzelnen Erben eine die Liquidität gefährdende Belastung durch Pflichtteilsansprüche vermieden werden soll.
Dem Erbverzicht gegen Abfindung liegt als Kausalgeschäft die Verpflichtung des Erblassers zur Zahlung einer Abfindung und die Verpflichtung der anderen Partei zum Erbverzicht zugrunde. Die h. M. sieht hierin einen gegenseitigen Vertrag i. S. d. § 320 BGB auf den im Falle der Leistungsstörung die allgemeinen Regeln Anwendung finden. Um zu verhindern, dass die Abfindung nicht gezahlt, der Erbverzicht aber unmittelbar vollzogen wird, kann der Erbverzicht auch unter die Bedingung der Erfüllung des Abfindungsversprechens gestellt werden (§ 158 Abs. 1 BGB). Bei nichtigem Kausalgeschäft und wirksamem Erbverzicht hat der Verzichtende nach h. M. zwar keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, kann aber den Einwand unzulässiger Rechtsausübung erheben (§ 242 BGB).

Verwandte des Erblassers und dessen Ehegatte können durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht (Erbfolge) - und damit i. d. R. auf ihr Pflichtteilsrecht - verzichten (§§ 2346-2348 BGB), ebenso Testamentserben und Vermächtnisnehmer auf die ihnen in einem Testament oder Erbvertrag gemachten Zuwendungen (§ 2352 BGB). Über die Pflicht zur Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters oder des Vormundschaftsgerichts bei beschränkt geschäftsfähigen oder unter Betreuung stehenden Vertragspartnern vgl. § 2347 BGB. Die Folge des E. ist der Ausschluss von der Erbfolge und i. d. R. auch vom Pflichtteilsrecht, wie wenn der Verzichtende im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Der Verzicht erstreckt sich im Zweifel auf Abkömmlinge (§ 2349 BGB); er kann auch nur für den Fall abgegeben werden, dass ein anderer Erbe wird (§ 2350 BGB). Der E. ist als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft (weder Erbvertrag noch Schenkung) an sich von der meist hiermit verbundenen Abfindung des Erben unter Lebenden unabhängig; doch können beide Parteien Leistung und Gegenleistung so miteinander verbinden, dass der E. bei Unwirksamkeit der Abfindung gleichfalls nichtig ist.




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