Erlaubnisfiktion Rechtsfolge, die nach § 81 Abs. 3 AufenthG bei einem Antrag eines Ausländers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eintritt. Während § 69 Abs. 2 u. 3 AuslG zwischen der Duldungsfiktion (Regelfall) und der Erlaubnisfiktion unterschied, begründet § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG generell eine Erlaubnisfiktion, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und erstmals einen Aufenthaltstitel beantragt. Wird der Antrag aufErteilung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, begründet § 81 Abs. 3 S.2 AufenthG die Fiktion dahingehend, dass ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt gilt (Duldungsfiktion).
Weitere Begriffe : Obervormundschaft | Contumacia | Normativsystem |
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