Ausreisepflicht gesetzliche Pflicht eines Ausländers, das Bundesgebiet zu verlassen. Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder innerhalb der ihm gesetzten Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen befristet verlängert werden (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist vollziehbar und kann zwangsweise durch Abschiebung durchgesetzt werden, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist oder noch nicht die erstmalige Erteilung bzw. die Verlängerung des erforderlichen Aufenthaltstitels beantragt hat (§ 58 Abs. 2 AufenthG).
Weitere Begriffe : Feuerbestattung | Strafantrag, Strafanzeige | Globalsicherung, Globalzession |
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