Erwerb, unerlaubter, von Betäubungsmitteln

(vgl. § 29 Abs. 1 S.1 Nr. 1 BtMG) Vergehen; bezeichnet die auf Rechtsgeschäft beruhende Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel ohne Rücksicht auf das Eigentum und den Zweck des Erwerbs. Erforderlich ist ein derivativer Erwerb, d. h. im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer. Nicht erfasst wird der Erwerb zur Weiterveräußerung, dagegen kann Erwerb in der rechtsgeschäftlichen Übernahme zur Aufbewahrung liegen. Der versuchte Erwerb ist strafbar (§ 29 Abs. 2 BtMG); ein Versuch liegt noch nicht in dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages über Betäubungsmittel. Indes kann dies bereits vollendetes Handel-treiben darstellen. Ein versuchter Erwerb ist bei Übergabe des Betäubungsmittels durch den Veräußerer an die Post anzunehmen, oder im Falle der unterbundenen Übergabe des Betäubungsmittels durch die Polizei.

Vollendung liegt dagegen vor, wenn der Täter im Anschluss an das zugrunde liegende Rechtsgeschäft tatsächliche Sachherrschaft an dem Betäubungsmittel erlangt hat. Im Falle der Gewerbsmäßigkeit, liegt gern. § 29 Abs. 3 Nr.1 ein Strafschärfungsgrund vor. Ein fortgesetzter Erwerb von Betäubungsmitteln allein lässt keine Rückschlüsse auf Mängel in der Charakterbildung eines jugendlichen Täters zu, die zur Begründung der Annahme schädlicher Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG ausreichten und es erforderlich machen würde, Jugendstrafe zu verhängen.




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