Erziehungsurlaub
Möchten sich Eltern besonders intensiv der Erziehung ihres Kindes widmen, so hat einer von ihnen seit dem 1. Januar 1992 die Möglichkeit, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Erziehungsurlaub zu nehmen. Im Fall einer Adoption besteht die Möglichkeit, nach der Annahme des Kindes bis zur Vollendung seines siebten Lebensjahrs für maximal drei Jahre Erziehungsurlaub zu nehmen. Bei Verheirateten muss der Ehepartner erwerbstätig, arbeitslos oder in Ausbildung sein. Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Erziehungsurlaub spätestens vier Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber zu beantragen und ihm
gleichzeitig mitzuteilen, wie lange sie aussetzen wollen. Während der Zeit besteht Kündigungsschutz. Ein Wechsel zwischen den Eltern ist bis zu drei Mal zulässig.
§§ 15ff. BErzGG
Erziehungsgeld erhält, wer Erziehungsurlaub beantragt hat. Für die Dauer des Erziehungsurlaubs muss ein Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen und ein Arbeitgeber auch nichts bezahlen. Der Arbeitgeber darf seinem Mitarbeiter während des Erziehungsurlaubs nicht ordentlich kündigen. Dieser Sonderkündigungsschutz gilt für voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer. Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer wenigstens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem der Erziehungsurlaub beginnen soll, den Arbeitgeber von seinem Wunsch Mitteilung machen muss, wobei er gleichzeitig auch schon erklären muss, bis zu welchem Lebensmonat des Kindes
nach Bundesrecht längstens 1 Jahr - er den Anspruch auf Erziehungsurlaub geltend machen will. Nur in Ausnahmefällen kann diese Erklärungsfrist verkürzt werden.
Im Arbeitsrecht:
1. Anspruchsberechtigt sind AN (§ 15 BErzGG), die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 20 I BErzGG), Heimarbeiter u. die ihnen Gleichgestellten, soweit sie am Stück mitarbeiten (§ 20 II BErzGG). Ein Anspruch besteht nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes, das nach dem 31. 12. 1991 geboren ist, wenn der AN mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht. Der AN muss den EU spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in Anspruch nehmen will, von dem AG verlangen u. gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume er EU beanspruchen will (§ 16 I 1 BErzGG). Eine Inanspruchnahme von EU oder ein Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig. Kann der EU aus einem vom AN nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig verlangt werden, so kann der Anspruch binnen einer Woche seit Wegfall des Verhinderungsgrundes nachgeholt werden. Hat der AN die Versäumung der Frist zu vertreten, so beginnt der Anspruch auf EU eben später (§ 16 BErzGG; AP 4 zu § 15 BErzGG = NZA 91, 320). Ein Anspruch auf EU besteht nicht, solange (1) die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- u. Mehrlingsgeburten 12 Wochen nicht beschäftigt werden darf, o. (2) der mit dem AN in einem Haushalt lebende Ehegatte nicht erwerbstätig ist. Das gilt dann nicht, wenn der Ehegatte arbeitslos ist o. sich in Ausbildung befindet (§ 15 II BErzGG); (3) der andere Elternteil EU in Anspruch nimmt. Ist der Ehegatte nicht erwerbstätig, kann dieser die Betreuung des Kindes übernehmen. Erwerbstätigkeit ist jede Tätigkeit, die zum Erwerb zählt, also gegen Bezahlung mit Geld, Sachwerten o. anderen Gegenleistungen erfolgt. Unerheblich ist, ob die Erwerbstätigkeit als AN, Dienstnehmer, selbständiger Gewerbetreibender o. in anderer Form erfolgt.
2. Während des EU sind die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert; der AN schuldet keine Arbeitsleistung u. der AG kein Arbeitsentgelt. Das Arbeitsverhältnis ruht (AP 1 zu § 15 BErzGG = NZA 89, 13; AP 2 = NZA 89, 759; AP 3 = NZA 90, 494
DB 90, 842). Nach § 1 I Nr. 4, § 2 BErzGG ist Teilzeitarbeit während des Bezuges von Erziehungsgeld in beschränktem Umfang zulässig. Die Teilzeitarbeit darf jedoch während EU nicht bei einem anderen AG ausgeübt werden (§ 15 IV BErzGG). Ob der AG während des EU Gratifikationen, Sonderzuwendungen usw. zahlen muss, hängt von der geschlossenen Zuwendungsvereinbarung ab. Sollen die Leistungen für die Arbeitsleistung erbracht werden, sind sie suspendiert; sollen sie die Betriebstreue abgehen, sind sie weiterzuzahlen (AP 2 zu § 15 BErzGG = NZA 89, 759; AP 3 = DB 90, 842; AP 5 = NZA 91, 275; AP 135 zu § 611 BGB Gratifikation = NZA 91, 318; v. 10. 2. 93 - 10 AZR 450/91 - NZA 93, 801; v. 24. 3. 93 - 10 AZR 160/92 -). Dasselbe gilt für vermögenswirksame Leistungen. Krankenvergütung ist nur dann zu zahlen, wenn der AN Teilzeitarbeit verrichtet. Der Anspruch auf—) Urlaub ist demjenigen nachgebildet, der für Soldaten während des Wehrdienstes besteht. Der Resturlaub wird auf das nächste Jahr übertragen (AP 52 zu § 7 BUr1G Abgeltung = NZA 90, 499). Während des EU kann der Urlaub gekürzt werden (v. 28. 7.92 - 9 AZR 340/91).
3. a) Der AG darf das Arbeitsverhältnis während des EU nicht kündigen. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde o. die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären (§ 18 I BErzGG). Für die Zulässigkeit der Kündigung sind allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei EU des BErzGG v. 2. 1. 1986 (BAnz S. 4) ergangen, die zwar keine Rechtsnormqualität haben, aber die Verwaltungsbehörden binden. Besondere Fälle sind vor allem die Betriebsstillegung o. Verlegung; dies ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff Ob bei Vorliegen eines besonderen Falles die Verwaltungsbehörde die Zustimmung erteilt, steht in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Kündigungsschutz gilt entspr., wenn —N während des EU bei seinem AG Teilzeitarbeit leistet, ohne EU in Anspruch zu nehmen, bei seinem AG Teilzeitarbeit leistet u. Anspruch auf Erziehungsgeld hat o. nur deshalb nicht hat, weil das Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt. Vielfach wird der AG in den letzten Fällen gar nichts von dem Bestehen des Kündigungsschutzes wissen. Der AN wird daher nach Ausspruch einer Kündigung sich unverzüglich auf den Kündigungsschutz berufen müssen. Bedenken bestehen, wenn zinsgünstige AG-Darlehen entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Ende des EU beendet wird (AP 1 zu § 19 BErzGG = NZA 92, 793).
b) Der EU-Berechtigte kann das Arbeitsverhältnis unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des EU kündigen (§ 19 BErzGG).
c) Stellt ein AG einen AN für die Dauer (1) eines Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG, (2) des EU, (3) für Teile hiervon o. (4) der Einarbeitung hierzu ein, so besteht ein sachlicher Grund für ein befristetes Arbeitsverhältnis. Die Dauer der Befristung muss kalendermässig bestimmt sein; unzureichend ist sie für die Dauer des EU, sonst kommt ein Dauerarbeitsverhältnis zustande. Im befristeten Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, es sei denn, dass sie vorbehalten worden ist. Ist sie vorbehalten, so gilt für sie der allgemeine u. besondere Kündigungsschutz. Lediglich in § 21 IV BErzGG ist dem AG ein ausserordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen vorbehalten, wenn der EU ohne Zustimmung des AG vorzeitig beendet werden kann. Für diese Kündigung ist der allgemeine Kündigungsschutz abbedungen (§ 21 V BErzGG), nicht aber der besondere, zB. nach dem MuSchG.
Elternzeit
Urlaub zur Betreuung und Erziehung eines Kindes (Elternzeit). Dieser Urlaub steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 15 Abs. 1 BErzGG zu, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen. Der Anspruch besteht nach § 15 Abs. 2 BErzGG bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und kann zwischen den Elternteilen geteilt werden, § 15 Abs. 3 BErzGG. Während der Elternzeit sind die beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich suspendiert. Eine Erwerbstätigkeit ist aber nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 BErzGG zulässig. Nach § 4 BErzGG besteht ein Anspruch auf Erziehungsgeld (staatliche Leistung) von der Kindesgeburt bis zum 24. Lebensmonat, dessen
Höhe sich nach § 5 BErzGG bemisst. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Erziehungsurlaub verlangt wurde und während des Erziehungsurlaubs ist nach § 18 BErzGG eine Kündigung unzulässig (ausnahmsweise zulässig nach § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG).
Elternzeit; Urlaub der Beamten, Richter und Soldaten a. E.
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