Europäische Konventionzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist der vom Europarat ausgearbeitete, 1952 von der Bundesrepublik als Gesetz angenommene völkerrechtliche Vertrag vom 4. 11. 1950, der allen der Herrschaft der angeschlossenen Staaten unterstehenden Ländern die grundlegenden menschlichen Freiheiten sichern will (z.B. Meinungsfreiheit, rechtliches Gehör, Recht auf Privatsphäre) (, die inhaltlich meist weniger weit reichen als die Grundrechte des Grundgesetzes Deutschlands). Die E. K. ist von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu unterscheiden, die 1948 von den Vereinten Nationen verkündet wurde. Verletzt ist die E. K. beispielsweise im Recht auf Privatsphäre, wenn ein homosexueller Soldat aus dem Militärdienst ausgeschlossen wird. Nicht als Verletzung wird es bisher angesehen, wenn ein Konventionsstaat eine Bitte um eine vorläufige Maßnahme (z.B. Aussetzung der Vollstreckung einer Todesstrafe) missachtet. Lit.: Meyer-Ladewig, J., EMRK, 2003; Grabenxvar- ter, C., Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A. 2005; Peters, A., Einführung in die europäische Menschenrechtskonvention, 2003
Weitere Begriffe : pauschalierende Handlungsbeschreibung | Mankogeld | Bezugskriterien der kriminologischen Trias |
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