Familiengesellschaft Kapital-oder Personengesellschaft, die im Besitz einer Familie ist. Die F. ist handelsrechtlich genauso zu behandeln wie jede andere Gesellschaft, doch sind meist im Gesellschaftsvertrag besondere Verfügungsbeschränkungen (z.B. Vorkaufsrechte, vinkulierte Namensaktien) vereinbart, um das Eindringen familienfremder Personen zu verhindern. In den Aufsichtsrat einer AG müssen keine Vertreter der Arbeitnehmer aufgenommen werden, wenn die AG eine F. ist und weniger als 500 Arbeitnehmer hat. Eine F. in diesem Sinne liegt vor, wenn entweder alle Aktien einer einzigen (natürlichen) Person gehören oder wenn die Aktionäre untereinander verwandt oder verschwägert sind; § 76 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz.
Weitere Begriffe : Beglaubigung | Judikation | NATO-Truppenstatut |
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