Familienheimfahrten Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann bei Benutzung eines eigenen Pkw ein Pauschbetrag von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Dabei werden auch die ersten 20 Entfernungskilometer berücksichtigt. Höhere tatsächliche Kosten können nur bei Behinderten berücksichtigt werden. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Entfernungspauschale, so können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf 4500 EUR ist dabei ohne Bedeutung. S. a. Doppelte Haushaltsführung.
Weitere Begriffe : Halten im Straßenverkehr | Subsidiarität der Bürgschaft | Differenzierungsverbote |
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