Reisekosten

Im Sozialrecht :

Reisekosten werden als ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur

Arbeitserprobung gewährt, wenn sie erforderlich sind (§44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX, §33 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 SGB IX i.V.m. §53 Abs. 1 Hs. 1 SGB IX). Einzelheiten regeln für die gesetzliche Krankenversicherung § 60 Abs. 5 SGB V, in der Arbeitsförderung § 109 Abs. 1 SGB III, in der gesetzlichen Rentenversicherung § 28 SGB VI, in der Alterssicherung für Landwirte § 10 ALG und in der Kriegsopferversorgung und -fürsorge die §§11 Abs. 5, 26 Abs. 4 Nr. 5 BVG. Die Reisekosten umfassen Fahrt-, Verpflegungs- und Übemachtungskosten (§53 Abs. 1 Hs. 1 SGB IX). Die Fahrtkosten werden grundsätzlich in Höhe der für öffentliche Verkehrsmittel unter Ausnutzung möglicher Fahrpreisvergünstigungen entstehenden Kosten übernommen. Sind wegen Art oder Schwere der Behinderung besondere Beförderungsmittel erforderlich (z.B. Krankentransportfahrzeug), sind die Kosten für dieses zu übernehmen (§53 Abs. 1 S.l Hs.2 SGB IX). Ferner sind die Fahrkosten und der während der Zeit der Begleitung entstehende Verdienstausfall für eine wegen der Behinderung erforderlichen Begleitperson, die Fahrkosten für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, sowie die Kosten für den erforderlichen Gepäcktransport - auch der der Begleitperson - zu übernehmen (§53 Abs. 1 Hs. 2 SGB IX). Die Höhe der Verpflegungs- und Übemachtungssätze orientiert sich an den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden zusätzlich 2 Familienheimfahrten im Monat gezahlt (§53 Abs. 2 S. 1 SGB IX). An Stelle der Familienheimfahrten können auch die Kosten für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des Leistungsempfängers und zurück übernommen werden (§53 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden diese Kosten übernommen, wenn sie länger als 8 Wochen dauern (§53 Abs. 3 SGB IX). Vorstellungskosten, Reisekostenbeihilfe

Im Arbeitsrecht:

werden von dem AG zumeist entsprechend den Pauschbeträgen des Steuerrechts gezahlt. Lohnsteuerermässigungsverfahren.

Werbungskosten-ABC.

1.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Für Richter, für Beamte und kraft tarifrechtlicher Verweisung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (z. B. nach BAT oder TVöD) gilt das weitgehend inhaltsgleiche Reisekostenrecht des Bundes oder der Länder. Nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) v. 26. 5. 2005 (BGBl. I 1418) erhalten Dienstreisende auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten (§ 3 I BRKG). Für Bahnfahrten und Flüge wird grundsätzlich nur die niedrigste Beförderungsklasse (i. d. R. 2. Klasse oder Economy) erstattet, bei Bahnfahrten über 2 Stunden auch die nächsthöhere Beförderungsklasse (1. Klasse; § 4 BRKG). Für Fahrten mit dem Kraftfahrzeug werden i. d. R. 0,20 EUR je gefahrenem Kilometer, maximal 130 EUR vergütet (§ 5 I BRKG). Für Verpflegungsmehraufwendungen wird Tagegeld entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Sätzen gewährt (§ 6 I BRKG; s. u. Nr. 3. c)). Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende 20 EUR pauschal. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind. Sonderregelungen geltend für Auslandsdienstreisen (vgl. die AuslandsreisekostenVO v. 21. 5. 1991, BGBl. I 1140, m. Änd.). Zum Landesrecht s. z. B. Bayer. Reisekostengesetz v. 24. 4. 2001 (GVBl. 133) m. Änd.

2.
Arbeitsrechtlich sind R. (auf Grund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder § 670 BGB) grundsätzlich vom Arbeitgeber zu erstatten (anders für Umzugskosten - auch bei der Neueinstellung-, sofern nichts anderes vereinbart oder der Umzug betrieblich veranlasst war). S. a. Vorstellungskosten.

3.
Steuerlich: Ab 1. 1. 2008 ist das Reisekostenrecht in den LStR 2008 (BStBl. I 2007 Sonderheft Nr. 1) neu geregelt worden. Dabei wurde dem Ansatz des BFH, die verschiedenen Reisekostenarten gleich zu behandeln, gefolgt. Die bisherigen Reisekostenarten Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit werden zu dem Oberbegriff berufliche Auswärtstätigkeiten zusammengefasst. Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Auch der Arbeitnehmer, der bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen oder auf einem Fahrzeug tätig wird, fällt unter die reisekostenrechtlich relevante Auswärtstätigkeit. Für sämtliche auswärtigen Dienstgeschäfte sind inhaltlich und betragsmäßig einheitliche Reisekostensätze in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegt.

a) Entscheidend ist nunmehr, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, um so abzugrenzen, ob eine reisekostenrechtliche Auswärtstätigkeit vorliegt. Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit an diesem Ort. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an 1 Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird (vgl. R 9.4. Abs. 3 LStR). Innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses können mehrere regelmäßige Arbeitsstätten bestehen.

b) Ist die tatsächliche Arbeitsstätte nicht zugleich auch eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, ist die Gewährung von Reisekosten möglich. Damit sind folgende Fallgruppen erfasst:

-
vorübergehende Auswärtstätigkeit

-
Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen und

-
Tätigkeit auf einem Fahrzeug.

c) Reisekosten sind: Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungs- sowie Reisenebenkosten, die durch eine berufliche Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen (R 9.4. Abs. 1 LStR 2008).

aa) Fahrtkosten: Für alle Fahrten, die nicht zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgen, können pauschal 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer bzw. die nachgewiesenen tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Bei Benutzung eines privaten Motorrades oder Motorrollers sind 0,13 EUR, bei einem Mofa 0,08 EUR und bei einem Fahrrad 0,05 EUR zu berücksichtigen. Auch Fahrten innerhalb der Nahzone (30 km) werden erfasst. Der Arbeitgeber kann die Fahrtkosten steuerfrei erstatten. Da allein durch Zeitablauf keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet werden kann, werden auch die Fahrten bei gleich bleibendem Einsatzort nach Ablauf von 3 Monaten weiter erfasst (früher wurden diese dann zu Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte, die nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden konnten).

bb) Verpflegungsmehraufwand: Abzug nach zeitlich gestaffelten Pauschalen. Für die Berechnung der maßgebenden Abwesenheitszeit am jeweiligen Kalendertag ist zwischen Arbeitnehmern mit regelmäßiger Arbeitsstätte und übrigen Arbeitnehmer zu unterscheiden. Mit regelmäßiger Arbeitsstätte muss die Abwesenheitsdauer in Bezug auf Wohnung oder Betrieb erfüllt sein. Sucht der Arbeitnehmer zunächst seinen Betrieb auf und tritt danach die Auswärtstätigkeit an, so ist die Abwesenheitszeit ab Verlassen des Betriebes maßgeblich. Gleiches gilt für die Rückkehr. Die Wege zwischen Wohnung und Betrieb bleiben zeitlich außer Ansatz. Hat der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte, bemisst sich die maßgebliche Abwesenheitszeit ausschließlich nach der Abwesenheit von seiner Wohnung. Die ab 2008 gültigen Inlandsverpflegungspauschalen bemessen sich nach der Abwesenheitsdauer am einzelnen Kalendertag:
Abwesenheitsdauer Pauschalbetrag
Weniger als  8 Stunden 0 EUR
Mindestens  8 Stunden 6 EUR
Mindestens 14 Stunden 12 EUR
Mindestens 24 Stunden 24 EUR.

Für berufliche Auswärtstätigkeiten im Ausland sind wie bisher die vom BMF für die einzelnen Staaten festgesetzten Auslandstagegelder maßgebend. Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwand ist auf 3 Monate beschränkt, d. h. bei einer Auswärtstätigkeit am selben Beschäftigungsort können die Pauschalen längstens 3 Monate in Anspruch genommen werden.

cc) Übernachtungskosten: sind in der Höhe der nachgewiesenen angefallenen Kosten zu berücksichtigen. Der Nachweis ist auch für Auslandsübernachtungen zu erbringen. Ist in dem Zahlungsbeleg für Unterkunft und Verpflegung ein Gesamtpreis ausgewiesen, so dass eine Aufteilung nicht möglich ist, wird der Gesamtpreis für das Frühstück um 20 v. H. und für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 v. H. der vollen Verpflegungspauschale, die bei einer 24-stündigen Abwesenheit für den jeweiligen Unterkunftsort gilt, gekürzt (R 9.7. Abs. 1 LStR 2008).

dd) Reisenebenkosten: dazu gehören u. a. Parkgebühren, beruflich veranlasste Telefonate usw.

d)
Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus Reisekosten des Unternehmers oder seines Personals besteht nicht mehr. Aus öffentl. Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen und die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen für Reisekosten bezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie die durch die Reise entstandenen Mehraufwendungen die steuerlich absetzbaren Beträge nicht übersteigen (§ 3 Nr. 13 u. 16 EStG). S. a. Auslösungen, Entfernungspauschale, Werbungskostenersatz.




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