Finanzgericht
ist das Gericht erster Instanz der Finanzgerichtsbarkeit. Es ist ein (oberes) Landesgericht. Seine Senate sind mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzt. Durch § 33 FGO ist den Finanzgerichten eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Agrarverwaltungs- rechts zugewiesen. Lit.: AO/FGO Steuerverfahrensrecht, 30. A. 2006; Gräber, F., Finanzgerichtsordnung, 6. A. 2006; Ax, R./Große, T/Melchior, J., Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 18. A. 2003
Gerichte, die über Streitigkeiten zwischen Bürgern und dem Staat über Steuerangelegenheiten entscheiden. Ihr Verfahren, das dem der Verwaltungsgerichte sehr ähnelt, ist in der Finanzgerichtsordnung aus dem Jahre 1965 geregelt. Anders als bei den meisten anderen Gerichtszweigen gibt es bei den Finanzgerichten nur zwei Instanzen: die Finanzgerichte (bestehend aus Senaten, die mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind) und den Bundesfinanzhof mit Sitz in München (bestehend aus Senaten, die mit fünf Berufsrichtern besetzt sind).
entscheiden über finanzrechtliche Streitigkeiten im ersten Rechtszug. Sie sind mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen (Finanz-) Richtern besetzt. Zuständig sind die F. in öffentlich-rechtlichen Abgabenangelegenheiten (Abgabenordnung), soweit Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- bzw. Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das Verfahren wurde durch die Finanzgerichtsordnung dem Verwaltungsprozess angeglichen. Auch hier Anfechtungs-, Verpflichtungs- und --‘Feststellungsklage. Gegen Urteile der F. besteht die Möglichkeit der Revision beim Bundesfinanzhof.
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