Formkaufmann
Siehe auch: Kaufmann
bedeutet, dass bei einem bestimmten Unternehmen die Kaufmannseigenschaft mit der Rechtsform verbunden ist, in der das Unternehmen betrieben wird, also auch dann besteht, wenn kein Handelsgewerbe ausgeübt wird. F. ist insbesondere die GmbH und die AG. Kaufmann.
(§ 6 II HGB) ist der Kaufmann kraft Rechtsform. Darunter ist ein Verein, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung), oder eine Handelsgesellschaft zu verstehen (str.). Für den F. gelten die Vorschriften über die Firma, die Handelsbücher und die Prokura auch, wenn das Unternehmen nach Art oder Umfang (ausnahmsweise) einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Kaufmann.
ist die abgekürzte Bezeichnung für den Kaufmann kraft Rechtsform.
Vorheriger Fachbegriff: Formfreiheit | Nächster Fachbegriff: formloser Rechtsbehelf