Freiverkauf, freihändiger Verkauf Wo das Gesetz eine öffentliche Versteigerung vorsieht, lässt es i. d. R. für bestimmte Fälle den F. zu, so insbes. dann, wenn die betreffende Sache (auch Wertpapier) einen Börsen- oder Marktpreis hat oder wenn der Verderb der Sache zu befürchten ist. Der F. geschieht sodann i. d. R. durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis. Fälle: bei Hinterlegung, § 385 BGB; bei Pfandverkauf, §§ 1221, 1235, 1295 BGB. Entsprechendes sieht auch die ZPO, §§ 821, 825 für die Zwangsvollstreckung vor.
Weitere Begriffe : Assessment-Center | Kondemnation | Sonderzahlungen an den Arbeitnehmer |
MMnews
|