Funktionsnachfolge

Unter F. ist der Übergang von Funktionen im Bereiche der öffentlichen Verwaltung von einem Funktionsträger, der untergegangen oder handlungsunfähig geworden ist, auf einen neuen Funktionsträger zu verstehen. Die Folge des Wechsels ist, dass für die in Erfüllung der übergegangenen Funktion (öffentlichen Aufgaben) durch den alten Funktionsträger begründeten Verbindlichkeiten der neue Funktionsträger haftet. Daher haften z. B. Bund und Länder für die Schadenersatz- und Enteignungsentschädigungsschulden des ehemaligen Deutschen Reiches, soweit sie die Funktionen des Reiches übernommen haben und tatsächlich ausüben.

(Aufgabennachfolge) ist der tatsächliche Übergang von Aufgaben eines Verwaltungsträgers auf einen anderen ohne Rechtsnachfolge (z.B. Fortführung der Funktionen des Deutschen Reiches durch die nach seinem Zusammenbruch entstandenen Länder). Die F. hat einen Übergang auch der Verpflichtungen zur Folge.

Der Grundsatz der F. wurde von Wissenschaft und Rechtsprechung entwickelt, um eine Haftung des Bundes oder der Länder für Schadensersatz- und Enteignungsentschädigungsschulden des Deutschen Reiches zu begründen. Das GG hat eine Regelung der Schulden des Reiches nicht vorgenommen; nach Art. 134 ist nur das (Aktiv-)Vermögen des Reiches Bundesvermögen geworden. Für Verbindlichkeiten aus einer normalen rechtsstaatlichen Funktion des Reiches (z. B. Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung; Entschädigung wegen Enteignung) haften aus dem Gesichtspunkt der F. der Bund oder die Länder, soweit sie die Funktionen des Reiches übernommen haben und tatsächlich ausüben, weil mit dem Übergang der Funktionen auch ein Übergang der ihnen innewohnenden Verbindlichkeiten verknüpft ist. Die Haftung aus F. wurde allerdings durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. 11. 1957 (BGBl. I 1747) m. spät. Änd. erheblich eingeschränkt. Die Verbindlichkeiten der ehem. Deutschen Demokratischen Republik hat im Wesentlichen der Bund übernommen (Erblastentilgungsfonds). Die neuen Länder begannen am 3. 10. 1990 (Wiedervereinigung) ohne eigene Schulden.




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