Gaststättengesetzvom 28.4.1930 mit zahlreichen Änderungen. Es dient der Kontrolle des Unternehmers und der Betriebsräume, um Alkoholmissbrauch zu verhindern und Gefahren abzuwehren, die sich aus dem Beisammensein von Gästen zur Einnahme von Getränken ergeben können. Erfasst werden Gastwirtschaften (gewerbsmässige Beherbergung fremder Personen mit oder ohne Verpflegung in öffentlichen Betrieben), Schankwirtschaften (gewerbsmässige öffentliche Abgabe alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle) und Kleinhandel mit Branntwein. Sämtliche aufgezählten Betriebszweige sind erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis setzt Zuverlässigkeit und geeignete Betriebsräume voraus. Sie wird bei Gast- oder Schankwirtschaften für bestimmte Betriebsart, bestimmte Arten von Getränken und bestimmte Räume, beim Kleinhandel mit Branntwein für bestimmte Räume erteilt. Bedürfnisprüfung ist nicht mehr zulässig; auf Erteilung der Erlaubnis besteht Rechtsanspruch (subjektives öffentliches Recht). Ausübung durch Stellvertreter ist nur mit besonderer Erlaubnis für bestimmte Stellvertreter zulässig. Auflagen können bei und nach Erteilung der Erlaubnis zum Schutze der Gäste, Angestellten und Arbeiter gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit sowie zum Schutz der Bewohner des Grundstücks und der Nachbargrundstücke, ferner zum Schutze der Bevölkerung gegen erhebliche Nachteile oder Belästigungen gemacht werden. Zur Rücknahme der Erlaubnis insbes. bei nachträglich festgestellter Unzuverlässigkeit. Die Gewerbebefugnis ist z.B. eingeschränkt durch: Polizeistunde, Ausschankverbot für geistige Getränke an Jugendliche oder Betrunkene oder durch Automaten. Das G. findet insbes. keine Anwendung auf Kantinen, Bahnhofswirtschaften und Speisewagen. Sonntagsgewerbe.
Weitere Begriffe : Heimatrecht | Zwangsmitgliedschaft | Strategische Umweltprüfung |
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