GemeindebezirkDas Gemeinderecht sieht teilweise vor, dass das Gemeindegebiet (Gemeinde, 5) abhängig von der Gemeindegröße oder der geographischen Situation in G. aufzuteilen ist oder aufgeteilt werden kann, die über eigene Organe, Aufgaben und Befugnisse verfügen. Die Bezeichnung der G. ist je nach Land und Gemeindegröße höchst unterschiedlich, z. B. Gemeindeteile (Bayern), Ortsteile (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein), Ortsbezirke (Hessen, Rheinland-Pfalz) oder Ortschaften (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt), in Städten auch Stadtbezirke (z. B. in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen). In der Regel bestehen in einem G. ein Kollegialorgan (Bezirksausschuss, Bezirksbeirat, Bezirksrat, Bezirksvertretung, Ortsbeirat, Ortsteilvertretung, Ortsrat, Ortschaftsbeirat, Ortschaftsrat, Stadtbezirksbeirat oder Stadtbezirksrat) und ein Vorsitzender (Bezirksbürgermeister, Ortsbürgermeister, Ortsvorsteher oder Ortssprecher). Aufgaben und Befugnisse dieser Organe reichen abhängig vom jeweiligen Gemeinderecht von Anhörungs-, Vorschlags- und Mitwirkungsrechten bis hin zur Entscheidung von den G. betreffenden Angelegenheiten kraft Übertragung durch die Gemeindevertretung. Der G. ist unselbständiger Teil der jeweiligen Gemeinde und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Besondere Vorschriften gelten für die Bezirke in Berlin und Hamburg, für die eigene Bezirksämter gebildet sind, sowie für die Ortsämter in Bremen.
Weitere Begriffe : Widerruf der Strafaussetzung | Gebrauchslizenz | Schulstrafen |
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