Generationenvertrag
Im Sozialrecht :
Rentenversicherung
Umlageverfahren ohne gesonderte Kapitalansammlung zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung. In § 153 SGB VI ist das Umlageverfahren so organisiert, dass die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen desselben Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus einer sog. Schwankungsreserve i. S. v. §§ 216 ff. SGB VI gedeckt werden. Die Absicherung beruht also nicht auf der Bildung von Vermögen, sondern auf kontinuierlicher Leistung innerhalb der Versicherung. Voraussetzung ist allerdings, dass die erwerbstätige Generation durch ausreichende Beitragsleistungen die Renten an die aktuellen Rentenberechtigten erwirtschaften kann. Bei im Wesentlichen ausgeglichenem Verhältnis zwischen Rentenberechtigten und Beitragszahlern wurde das Umlageverfahren der Beschreibung als ein Vertrag für die Rentensicherheit zwischen den Generationen gerecht. Probleme sind bereits derzeit angesichts zurückgehender
Geburtenraten und z.T. hoher struktureller Beschäftigungslosigkeit abzusehen und in Zukunft bei zu geringem Nachwuchs in der Erwerbsbevölkerung gegenüber steigender Lebenserwartung einer zunehmenden Anzahl von Rentenberechtigten als sicher zu prognostizieren. In der Pflegeversicherung gibt es daher seit 2005 einen Beitragzuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 %, § 55 Abs. 3 SGB XI. Bei der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Umlageverfahrens und angesichts des Zusammenhangs mit der Familienpolitik wird derzeit für die Rentenversicherung eine Lösung über zusätzliche private Absicherung in Form staatlicher Unterstützung für die Bildung von Altersvermögen, z.B. durch die Riester-Rente, angestrebt.
Die Finanzierung der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt im Umlageverfahren, d. h. es ist keine Kapitalansammlung erfolgt, sondern die Ausgaben eines Kalenderjahres werden grundsätzlich durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt (§ 153 I SGB VI), so dass die gegenwärtig in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Generation die Renten der vorangegangenen Generation bezahlt im Vertrauen darauf, dass die nachfolgende Generation ihre Renten in gleicher weise finanzieren wird.
Soweit die Einnahmen, d. h. in der allgemeinen Rentenversicherung insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes bzw. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben (§ 153 II SGB VI) nicht ausreichen, um die Ausgaben des laufenden Kalenderjahres zu decken, erfolgt ein Ausgleich durch Entnahmen aus der sog. Nachhaltigkeitsrücklage.
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