Riester-Rente

Im Sozialrecht :

Riester-Rente bezeichnet die staatlich geförderte private Altersvorsorge. Die Beiträge zur Riester-Rente trägt der Arbeitnehmer allein. Die Beiträge dürfen ab dem Jahr 2006 nicht zwischen Männern und Frauen differenzieren (sog. Uni-Sex-Tarife). Steuerlich begünstigt werden nur staatlich zertifizierte private Altersvorsorge- verträge. Die Zertifizierung setzt u.a. das Recht auf Beitragsfreistellung bei Zahlungsproblemen, Informationspflichten sowie die Garantie der Rückzahlung der Beiträge voraus. Die Zertifizierung erfolgt durch eine Bundesbehörde. Die steuerliche Förderung muss beim Finanzamt beantragt werden. Sie beinhaltet eine Zulage bei der Einkommenssteuer, die ab dem Jahr 2006 für Unverheiratete 114 € und bei Ehepaaren 228 € beträgt. Je Kind wird eine Zulage in Höhe von 138 € gezahlt. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme des angesparten Kapitals ist die Förderung zurückzuzahlen (§93 EStG). Die Auszahlung der Riester-Rente beginnt mit dem 60. und endet mit dem 85. Lebensjahr.

Reformwerk zur verbesserten Förderung privater Altersvorsorge in Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Neuerungen sind nach dem von 1998 bis 2002 amtierenden Bundesarbeitsund Sozialminister Walter Riester (SPD) benannt. Kernpunkte sind das Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 26. 6. 2001 (BGBl. 20011, 1310), das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) und das Altersversorgungszertifizierungsgesetz (AltZertG). Die Gesetzgebungsvorhaben wurden im ersten Halbjahr 2001 nach kontroversen Debatten vom Bundestag verabschiedet und sehen im Kern den Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge mit staatlicher Steuerförderung vor. Hinzu kommt eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, das Regelungsziel der Verhinderung verschämter Armut, insb. der Altersarmut, und begleitend eine jährliche, verpflichtende Rentenauskunft im Sinne einer Renteninformation an jüngere Versicherte.
Als wesentliche Neuerung werden seit 1.1. 2002 staatlich zertifizierte private Altersvorsorgeverträge im Wege steuerlicher Entlastung bezuschusst. Den maximal möglichen Fördersatz erhalten die Personen, die ab dem Jahr 2002 ein Prozent des Bruttoeinkommens in eine zertifizierte Eigenvorsorge fließen lassen. Dieser Wertanstieg bis 2008 auf 4%.
Entscheidend für die Förderung ist die staatliche Zertifizierung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in Bonn. Nur solche Verträge, die von diesem Bundesamt mit einem Zertifikat versehen werden, sind steuerlich förderungswürdig. Bei Angebot eines Altersvorsorgevertrages, beispielsweise durch Versicherungskonzerne oder Privatbanken, muss vor Vertragsabschluss schriftlich die Zertifizierungsnummer und die Anschrift der zuständigen Zertifizierungsstelle offen gelegt werden.
Die zertifizierten Vertragsangebote können eine Vielzahl unterschiedlicher Anlageschwerpunkte, z. B in Form von Aktien, Anlagefonds oder börsengehandelten Rentenpapieren umfassen. Die Auswahl zwischen den verschiedenen Anlageformen bleibt dem Vorsorgeinteressierten überlassen. Der berechtigte Personenkreis nach dem neuen Altersvermögensgesetz umfasst die Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sowie deren Ehepartner, sofern sie zusammen zur Steuer veranlagt werden. Kinderzulagen werden grundsätzlich dem Konto der Mutter gutgeschrieben, es sei denn, es ist ausdrücklich anders bestimmt worden. Erfasst werden im Übrigen auch Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, Arbeitslose im Leistungsbezug, die Mitglieder der landwirtschaftlichen Alterskasse im Rahmen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und Pflegepersonen, die über die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person rentenversichert sind (§ 3 SGB VI). Die Reform wird mit gleicher Wirkung auch auf die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, insb. Beamte etc., angewendet.
Die nach dem AltZertG erfassten Altersvorsorgeprodukte werden staatlich gefördert durch einen neuen zusätzlichen Sonderausgabenabzug im Rahmen des Einkommensteuerrechts, verbunden mit einer Zulage zwecks Begünstigung der Bezieher kleiner Einkommen und kinderreicher Familien. Die Auszahlung selber beginnt ab Vollendung des 60. Lebensjahres, ist allerdings befristet bis zum Erreichen des 85. Lebensjahres. Konkret erfolgt die Ausgestaltung durch einen sog. Auszahlungsplan, entweder in monatlichen Raten gleich einer Rentenfortzahlung oder in abschnittsweisen Teilbeträgen. Über das 85. Lebensjahr hinaus wandelt sich die Anlage in eine Leibrente, also abhängig vom Weiterleben des Berechtigten, um. Darüber hinaus kann eine Hinterbliebenenabsicherung vereinbart werden, ist jedoch von der konkreten Vertragsgestaltung abhängig. Für die Förderung erhält jeder Berechtigte aufgrund seines Antrages zunächst die Zulage. Nur die über die Zulage hinausgehenden Steuervorteile aus dem zusätzlichen Abzug von Sonderausgaben werden noch im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt.
Die Grundzulage für 2008 beträgt 154 €. Bei Familien mit Kindern wird eine Kinderzulage gewährt, grundsätzlich verknüpft mit der Auszahlung von Kindergeld. Die Kinderzulage beträgt pro berücksichtigungsfähigem Kind ab 2008 jährlich 185 €.
Möglich sind im Rahmen der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge auch noch Zwischenentnahmen
zur Finanzierung selbst genutzten Wohnungseigentums als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag. Entscheidend dabei sind allerdings regelmäßige Zahlungen und die Selbstnutzung des durch die Zwischenentnahme zu fördernden Eigenheims. Ansonsten wirkt sich die vorzeitige Inanspruchnahme von angespartem Kapital im Rahmen der kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge grundsätzlich förderschädlich aus, das gilt insb. für Auszahlungsbegehren deutlich vor Ablauf des Vorsorgevertrages. Die vorfristige Vertragskündigung führt zur Rückzahlungspflicht der auf das ausgezahlte Kapital entfallenden steuerlichen Förderung an den Staat, § 93 EStG, womit zugleich die steuerliche Begünstigung nach dem EStG wieder rückgängig gemacht wird.
Des Weiteren sind nach dem Altersvermögensgesetz Verbesserungen in der betrieblichen Altersversorgung, u. a in Form der werkseigenen Pensionsfonds, vorgesehen. Zusammengefasst betrachtet sind die Regelungen zur zusätzlichen Altersvorsorge, auch in Form der betrieblichen Altersvorsorgeförderung, eine Reaktion auf die Belastungen der Rentenversicherung vor dem Hintergrund steigender Rentenausgaben bei zurückgehender Zahl erwerbstätiger beitragspflichtiger Versicherter. Nach den gesetzlichen Regelungen des AVmG und AVmEG ist festzuhalten, dass die Arbeitnehmer im Ergebnis die Aufwendungen allein tragen. Insoweit ist eine Abkehr von der bisherigen Grundregel des Beitragsrechts über die hälftige Aufbringung der Beiträge auch durch die Arbeitgeber eingetreten. Ein Ausgleich dafür erfolgt durch die Grundzulage, die bevölkerungspolitisch sinnvolle Kinderzulage und den darüber hinausgehenden steuerrechtlichen Abzug von Sonderausgaben nach dem EStG. Damit soll das Ziel zusätzlicher selbstverantwortlicher privater Altersvorsorge mit staatlichen Fördermechanismen bewusst unterstützt werden.

Altersversorgung, betriebliche, Altersvorsorge, kapitalgedeckte.




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