Gesamthandsberechtigung
gemeinsame Berechtigung mehrerer natürlicher oder juristischer Personen an einem Gegenstand in der Form, dass jede beteiligte Person am ganzen Gegenstand berechtigt ist, jedoch beschränkt durch die Mitberechtigung der anderen Personen. Anders als bei der Bnichteilsgemeinschaft ist also der quotenmäßige Anteil jedes Gesamthandsberechtigten an dem Gegenstand lediglich ideeller Natur. Ein Gesamthandseigentümer z. B. ist Eigentümer der ganzen Sache, ist aber in der Ausübung des Eigentums beschränkt durch das Eigentum der anderen Gesamthandseigentümer (Jedem gehört alles”) Im BGB gibt es nur fünf Gesamthandsrechtsverhältnisse:
— Gesellschafter einer Personengesellschaft (*Gesellschaft bürgerlichen Rechts; offene Handelsgesellschaft; Kommanditgesellschaft),
— Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins (§ 54 BGB),
— Mitglieder einer Miterbengemeinschaft (§ 2032 Abs. 1 BGB),
— Eheleute im Falle der Gütergemeinschaft (§ 1416 BGB),
— überlebender Ehegatte und die gemeinschaftlichen Abkömmlinge im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1485 ff. BGB).
Diese Aufzählung ist abschließend; weitere Gesamthandsgemeinschaften können durch Rechtsgeschäft nicht begründet werden. Da der Anteil eines Gesamthänders nur ideeller Natur und damit rechtlich nicht abgrenzbar ist, kann er grundsätzlich weder übertragen noch verpfändet werden. Eine Verfügung über den Anteil ist nicht möglich, es sei denn, dass das Gesetz eine abweichende Regelung vorsieht.
Beispiel: Der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen kann grundsätzlich nicht übertragen werden (§719 Abs. 1 BGB). Es ist aber möglich, dass ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter die Gesellschafterstellung, d. h. seine Mitgliedschaft, überträg. Mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung erhält der Erwerber dann auch die vermögensrechtliche Beteiligung an der Gesellschaft.
Gesamthandsgemeinschaft.
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