Gesamtprokura
Prokura.
(§48 II HGB) ist die an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilte Prokura. Sie bedeutet eine Beschränkung der Prokura, weil Gesamtprokuristen nur gemeinschaftlich handeln können. Sie ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 I HGB). Lit.: Spitzbarth, R., Vollmachten im Unternehmen, 4. A. 2000; Schneider, A., Vollmachten im Unternehmen, 2005
eine (echte) Gesamtprokura liegt vor, wenn der Geschäftsherr die Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt (§ 48 Abs. 2 HGB). Für das Tätigwerden der Gesamtprokuristen gelten die Grundsätze des BGB über die Gesamtvertretung. Die Gesamtprokuristen müssen grundsätzlich bei jedem Rechtsgeschäft gemeinschaftlich handeln. Bei der Passivvertretung, d. h. bei der Entgegennahme von Willenserklärungen (§ 164 Abs. 3 BGB), genügt in Analogie zu § 125 Abs. 2 S. 3 HGB die Entgegennahme durch einen der Gesamtprokuristen. Einzelprokura und Gesamtprokura können auch nebeneinander erteilt werden.
Beispiel: A wird zum Einzelprokuristen bestellt, während B nur Gesamtprokura gemeinsam mit A hat (sog. halbseitige Gesamtprokura).
Als unechte oder gemischte Gesamtprokura bezeichnet man eine Gesamtvertretung des Prokuristen mit einer Person, deren Vertretungsmacht auf anderer Grundlage beruht.
1) Von der h. M. anerkannt ist die unechte Gesamtprokura im Gesellschaftsrecht. Der Prokurist ist dann nur zusammen mit einem Gesellschafter vertretungsberechtigt. Gesetzlich geregelt ist die Möglichkeit der Bindung eines Gesellschafters (bzw. Vorstandes) an die Mitwirkung eines Prokuristen — unechte Gesamtvertretung (§ 125 Abs. 3 HGB, § 78 Abs. 3 AktG). Nach h.M. ist auch die Bindung des Prokuristen an die Mitwirkung eines Gesellschafters — unechte Gesamtprokura — zulässig. Dabei kann die Prokura auch in der Weise erteilt werden, dass der Prokurist an die Mitwirkung eines selbst nur gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafters gebunden ist (sog. gemischt halbseitige Gesamtprokura). Erforderlich ist aber immer, dass neben dieser Form der Gesamtvertretung noch die Möglichkeit besteht, dass nur die Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder die Gesellschaft auch ohne den Prokuristen vertreten können. Nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft muss immer gewährleistet sein, dass ein Gesellschafter die Gesellschaft vertreten kann.
2) Ob auch eine unechte Gesamtprokura in der Form erteilt werden kann, dass der Prokurist nur zusammen mit einem Einzelkaufinann vertretungsberechtigt ist, ist umstritten (ablehnend: BayObLG NJW 1998, 1161).
Prokura.
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