Geschenk1) Beamtenrecht: Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen; § 70 BGB, § 43 BRRG und die Beamtengesetze der Länder (Bestechung). - 2) Eheliches Güterrecht: Bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft wird auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten bezügl. des Zugewinns das angerechnet, was er vom anderen Ehegatten an Geschenken erhalten hat, sofern der Schenkende bei der Schenkung nichts anderes angeordnet hat, § 1380 BGB. Dies rechtfertigt sich daraus, dass solche Geschenke i. d. R. eine vorweggenommene Erfüllung einer etwa gegebenen Ausgleichsforderung darstellen sollen. - 3) Verlöbnis: Kommt es nach einem Verlöbnis nicht zur Eheschliessung, so können die Verlobten die gegenseitig gemachten G.e zurückfordern, freilich nur im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung. Ist das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst worden, so ist die Rückforderung i. d. R. nicht möglich. § 1301 BGB.
Weitere Begriffe : Differenzgeschäft | negative Konkurrentenklage | Kassenskonto |
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