Gesetzgebungsnotstand

Rechtszustand, den der Bundespräsident bei einem Konflikt zwischen Bundesregierung und Bundestag erklären kann, in dem Gesetze auch ohne Zustimmung des Bundestages zustande kommen können, sofern ihnen nur der Bundesrat zustimmt. Erklärung des G. ist möglich auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entweder bei Ablehnung eines Vertrauensantrages des Bundeskanzlers ohne nachfolgende Auflösung des Bundestages und erneuter Ablehnung einer von der Regierung als dringend eingebrachten Gesetzesvorlage oder bei Ablehnung einer mit der Vertrauensfrage verbundenen Gesetzesvorlage. Grundgesetzänderungen sind während des G. verboten (Nicht zu verwechseln mit der Notstandsgesetzgebung).

Ausnahmezustand, in dem anstelle des normalerweise vorgesehenen Gesetzgebungsverfahrens Gesetze ohne Mitwirkung des Bundestags erlassen werden, falls eine Gesetzesvorlage der Bundesregierung nicht die notwendige Mehrheit in der Volksvertretung erhält. Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen (Misstrauensvotum), nicht die Zustimmung der Bundestagsmehrheit, wird der Bundestag aber auch nicht vom Bundespräsidenten aufgelöst und lehnt der Bundestag nunmehr eine Gesetzesvorlage ab, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den G. erklären. Das Gesetz gilt dann bei erneuter Ablehnung der Vorlage durch den Bundestag als dennoch zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn der Bundestag die Gesetzesvorlage in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichnten Fassung annimmt oder wenn die Vorlage vom Bundestag nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird, Art. 81 GG. Innerhalb von sechs Monaten können weitere Gesetze im Verfahren des G.s verabschiedet werden. Der an die Stelle des früheren Notverordnungsrechts (Notverordnung) getretene G. soll demnach lediglich eine Regierungskrise überwinden helfen und beschränkt sich ausschliesslich auf Störungen im Bereich der Gesetzgebung. - Vgl. auch Notstandsgesetze.

Gesetzgebungsverfahren

Außerordentliches Gesetzgebungsverfahren für den Fall, dass das parlamentarische Regierungssystem nicht mehr funktioniert, Art. 81 GG. Der Gesetzgebungsnotstand wird vom Bundespräsidenten gern. Art. 81 Abs. 1 GG auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage erklärt. Voraussetzung ist, dass eine Vertrauensfrage gescheitert ist und der Bundespräsident den Bundestag nicht aufgelöst hat. Wenn dann der Bundestag eine Gesetzesvorlage ablehnt, obwohl diese von der Bundesregierung als dringlich bezeichnet war oder die Gesetzesvorlage vom Bundeskanzler mit der Vertrauensfrage verbunden war, erklärt der Bundespräsident den Gesetzgebungsnotstand. Das Gesetz gilt dann als zustande gekommen, wenn der Bundestag das Gesetz erneut ablehnt und der Bundesrat der Vorlage zustimmt, Art. 81 Abs. 2 S. 1 GG. Allerdings kann in diesem Verfahren gern. Art. 81 Abs. 4 GG nicht das GG geändert werden.
Während der weiteren Amtszeit des Bundeskanzlers kann innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes jede weitere vom Bundestag abgelehnte Gesetzesvorlage in diesem außerordentlichen Verfahren verabschiedet werden, ohne dass es einer erneuten Erklärung des Notstandes bedarf. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes in der Amtszeit desselben Bundeskanzlers unzulässig, Art. 81 Abs. 3 GG.

Nach Art. 81 GG kann der G. vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage erklärt werden, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die BReg. sie als vordringlich bezeichnet hatte. Voraussetzung ist, dass der Bundestag einen Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, vorher abgelehnt hatte oder gleichzeitig ablehnt. Lehnt der Bundestag nach Erklärung des G. die Vorlage erneut ab oder verabschiedet er sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach erneuter Einbringung, so genügt zum Zustandekommen des Gesetzes die Zustimmung des Bundesrates. Innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Erklärung des G. kann während der Amtszeit desselben Bundeskanzlers auch jede andere Gesetzesvorlage, nachdem sie vom Bundestag abgelehnt worden ist, nach erneuter Einbringung in den Bundestag und erneuter Ablehnung mit Zustimmung des Bundesrats Gesetzeskraft erlangen. Eine weitere Erklärung des G. während der Amtszeit desselben Bundeskanzlers ist nach Ablauf der Frist nicht mehr zulässig. Eine inhaltliche Schranke für die Gesetzgebung während des G. liegt darin, dass ein auf diesem Wege zustandegekommenes Gesetz das Grundgesetz weder ändern noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung setzen darf. Vom G. zu unterscheiden ist die Gesetzgebung in Notstandsfällen (vgl. Notstandsverfassung, Verteidigungsfall).




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