Notstandsgesetzgebung
Im Arbeitsrecht :
heisst der Inbegriff der Normen, die sich mit den Fällen des Notstandes beschäftigen. 0
(zu unterscheiden vom Gesetzgebungsnotstand) nennt man zusammenfassend die neben der Notstandsverfassung erlassenen (oder noch zu erlassenden) „einfachen“, d. h. nicht verfassungsändernden Gesetze, die der Bewältigung von Notstandsfällen dienen sollen. Durch die N. sollen in erster Linie die für die zivile Verteidigung erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen werden (äußerer Notstand). Hiervon wurden früher bereits verabschiedet: drei Zivilschutzgesetze (Schutzbau, Selbstschutz, Zivilschutz) sowie die der Sicherstellung der Versorgung dienenden Sicherstellungsgesetze (Wirtschafts-, Ernährungs-, Verkehrs-, Wassersicherstellungsgesetz), die z. T. auch bei zivilen Versorgungskrisen anwendbar sind. Als weitere Notstandsgesetze wurden Regelungen für die Einschränkung des Art. 10 GG - vgl. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (3) -, ein Ges. über die Erweiterung des Katastrophenschutzes und ein ArbeitssicherstellungsG verabschiedet, wonach für Verteidigungszwecke das Recht zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen beschränkt und für Wehrpflichtige die Verpflichtung in neue Arbeitsverhältnisse begründet werden kann.
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