Gestaltungsaktist die Handlung (Akt), durch die unmittelbar eine Rechtslage gestaltet wird. Dies kann z.B. im Privatrecht durch Ausübung eines Gestaltungsrechts geschehen. Im Verfahrensrecht kann das Gericht einen G. vornehmen. Lit.: Larenz, K./Wolf, M., Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. A. 2004
Weitere Begriffe : Leichtfertigkeit | echte Urkunde | Vivisektion |
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