Gestaltungserklärungeinseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird. Sie ist, da sie unmittelbar auf das Rechtsverhältnis einwirkt, eine Verfügung. Die Gestaltungserklärung ist unwiderruflich und grundsätzlich ein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft (vgl. § 388 BGB), kann aber ggf. mit einer (nur vom Willen des Empfängers abhängigen) Potestativbedingung (Bedingung) verknüpft werden.
Weitere Begriffe : Dreiecksbetrug | Unvollkommene Rechte | Rückstellungen |
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