Gestaltungserklärung

einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird. Sie ist, da sie unmittelbar auf das Rechtsverhältnis einwirkt, eine Verfügung. Die Gestaltungserklärung ist unwiderruflich und grundsätzlich ein bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft (vgl. § 388 BGB), kann aber ggf. mit einer (nur vom Willen des Empfängers abhängigen) Potestativbedingung (Bedingung) verknüpft werden.




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