Direktversicherung

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung können sogenannte Direktversicherungen abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber schliesst in diesen Fällen zugunsten seines Arbeitnehmers einen Versicherungsvertrag - meist in der Form der Lebensversicherung - ab, bei dem sein Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Es handelt sich dabei um eine abgewandelte Form einer normalen Lebensversicherung. Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft ist aber nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber, der auch zur Zahlung der Prämie verpflichtet ist. Es spielt allerdings keine Rolle, ob diese Direktversicherung auf die Auszahlung eines bestimmten Kapitalbetrags oder auf Rentenbasis geschlossen ist. Von einem teilweisen Bezugsrecht ist üblicherweise dann auszugehen, wenn die Versicherungssumme als solche dem Arbeitnehmer zustehen soll, die anfallenden Gewinnbeteiligungen jedoch für den Arbeitgeber gedacht sind. Auch kann sich der Arbeitgeber Vorbehalten, ob er das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich machen will, ob er sich also die Möglichkeit ausbedingen will, die Bezugsberechtigung der Direktversicherung gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach Eintritt der Unverfallbarkeit entsprechend dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung ein Widerruf grundsätzlich nicht mehr möglich ist. Übersteigen die Beiträge für die Lebensversicherung im Kalenderjahr einen bestimmten Betrag, der in der Lohnsteuerdurchführungsverordnung festgelegt ist, dann muss der darüber hinausgehende Betrag zusätzlich versteuert werden. Die Leistung der Lebensversicherung ist - wenn auch nur in Höhe der Gewinnbeteiligungen - zu versteuern, eine Versteuerung der Lebensversicherungssumme als solche kommt also nicht in Betracht.
Doppelehe
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Doppelehe von Gesetzes wegen verboten. Ausdrücklich ist gesetzlich festgelegt, dass niemand eine weitere Ehe eingehen darf, bevor nicht seine frühere Ehe wieder aufgelöst worden ist. Nun hindert der Grundsatz der Einehe heutzutage weniger denn je daran, aussereheliche Beziehungen einzugehen. Da mit der Ehe jedoch besondere rechtliche Wirkungen verbunden sind, anders als mit einem Zusammenleben anderer Art, soll verhindert werden, dass diese rechtliche Problematik womöglich gleich doppelt auftritt. Die Doppelehe ist auch mit strafrechtlichen Sanktionen verbunden.
Grundsätzlich ist die zweite eingegangene Ehe nichtig, also völlig rechtsungültig, wenn vorher eine noch gültige Ehe bestanden hat. Es stellt sich also nicht die Frage, welche der beiden Ehen unter welchen Voraussetzungen gültig sein könnte. Durch die Eingehung einer zweiten Ehe wird die noch vorhandene erste gültige Ehe nicht aufgelöst.

(§ 4 b EStG) ist die durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben des Arbeitnehmers (Versicherten) mit einem Versicherer abgeschlossene private Lebensversicherung. Sie ist ein Vertrag zugunsten Dritter. Die Prämie ist eine steuerrechtlich sofort abzugsfähige Betriebsausgabe. Lit.: Buttler, A., Betriebliche Altersversorgung durch Direktversicherung, 3. A. 1998; Buttler, A., Einführung in die betriebliche Altersversorgung, 4. A. 2005

D. ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers (Versicherter), die durch den Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) abgeschlossen wird (§ 4 b EStG). Die Beiträge sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben. Der Versicherungsanspruch darf nicht aktiviert werden.

Für den Arbeitnehmer haben sich durch das Alterseinkünftegesetz wichtige Änderungen ab 1. 1. 2005 ergeben: Für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene D. besteht nicht mehr die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Beiträge zu diesen Versicherungen sind bis 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze (2005: 2496 EUR) zuzüglich 1800 EUR lohnsteuerfrei. Im Gegenzug ist die Auszahlung der D. als sonstige Einkünfte voll zu versteuern, nachgelagerte Besteuerung.

Für D. die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden, besteht weiterhin die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Die Lohnsteuer kann dann bis 1752 EUR jährlich mit 20 v. H. pauschal berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass er diese Form der Besteuerung will. Spätere Leistungen aus der D. sind dann nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG zu erfassen. Erklärt sich der Arbeitnehmer nicht, so erfolgt auch hier eine Steuerfreistellung in der Ansparphase mit nachgelagerter Besteuerung in der Auszahlungphase (§ 22 Nr. 5 EStG). Diese Art der Besteuerung erfolgt auch, wenn der Arbeitnehmer eine steuerliche Förderung nach § 10 a EStG oder über Alterszulagen erhielt.

Wird die Pauschalbesteuerung fortgesetzt und eine weitere D. nach dem 1. 1. 2005 abgeschlossen, so sind bei der neuen Versicherung nur Beiträge bis 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze lohnsteuerfrei. Eine Erhöhung um 1800 EUR erfolgt nicht. Altersversorgung, betriebliche




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