Gesundheitszeugnis
ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand einer Person, vor allem zur Vorlage bei Behörden oder Arbeitgebern. Fälschung und Ausstellung unrichtiger G.se zum Gebrauch bei Behörden oder einer Versicherungsgesellschaft sind unter Strafe gestellt, §§ 277, 278 StGB. Gefälscht ist ein G. insbes. dann, wenn es von einem Nichtarzt ausgestellt oder verfälscht wird - unwahr, wenn der Arzt ohne vorherige Untersuchung einen Befund bescheinigt oder wider besseres Wissen eine unzutreffende Diagnose stellt.
Ärzte oder sonstige approbierte Medizinalpersonen (z. B. Hebammen) werden mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie über den Gesundheitszustand eines Menschen wider besseres Wissen ein inhaltlich unrichtiges Zeugnis (Attest) zum Gebrauch bei einer Behörde, z. B. der Sozialversicherung, oder einer Versicherungsgesellschaft ausstellen (§ 278 StGB); handelt der Betreffende als beamtete Medizinalperson, kann Falschbeurkundung im Amt vorliegen (§ 348 StGB). Wer, ohne approbiert zu sein, unter der Bezeichnung eines Approbierten ein solches unrichtiges Zeugnis ausstellt oder ein richtiges verfälscht und von dem Zeugnis zur Täuschung einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft Gebrauch macht, wird nach § 277 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer - z. B. als Patient - von einem i. S. der §§ 277, 278 StGB unrichtigen Zeugnis zur Täuschung einer Behörde od. Versicherungsgesellschaft Gebrauch macht (§ 279 StGB; ggf. Tateinheit mit Betrug). Dagegen ist die Fälschung eines inhaltlich richtigen Zeugnisses Urkundenfälschung. Inhaltlich unrichtige Todesbescheinigungen fallen nicht unter § 278 StGB.
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