Gewerbsmäßigkeit
(z.B. § 180a I StGB [Prostitutionsförderung], § 292 II StGB [Jagdwilderei]) ist die Qualifikation einer Handlung, die vorliegt, wenn es einem Täter darauf ankommt, sich aus wiederholter Begehung einer Tat eine fortlaufende Haupteinnahmequelle oder auch nur Nebeneinnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu schaffen. Die G. kann ein Tatbestandsmerkmal einer Straftat sein. Lit.: Schnell, B., Der gewerbsmäßige Betrug, 1990 (Schweiz)
strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal zahlreicher Regelbeispiele (z. B. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB) und Qualifikationen (z.B. § 263 Abs. 5 StGB); umschreibt subjektiv die Vorstellung des Täters, bestimmte Handlungen/Taten zukünftig als Einnahmequelle für den eigenen Lebensunterhalt zu nutzen; es kann bei entsprechender Planung des Täters schon mit der ersten Tat verwirklicht sein.
Der Begriff der G. spielt in vielen gesetzlichen Vorschriften, insbes. des Strafrechts, eine grosse Rolle. Für die G. ist die Absicht wesentlich, Geschäfte in planmässigem Zusammenhang und nicht nur vereinzelt zu betreiben, um eine dauernde und berufsmässig fliessende Einnahmequelle zu erzielen. Die strafrechtliche G. erfordert die Absicht wiederholter Begehung der Straftat. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Straftaten die einzige Einnahmequelle sind und den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb des Täters ausmachen. Die G. wirkt teils straferhöhend (z.B. bei Hehlerei), teils strafbegründend (z.B. beim Glücksspiel).
ist bei manchen Straftaten ein strafbegründendes Merkmal (z.B. Förderung der Prostitution, § 180a StGB, Kuppelei); bei anderen Taten wirkt sie strafschärfend (z.B. Hehlerei, § 260 StGB). G. liegt vor, wenn der Täter beabsichtigt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
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