Gewinnbeteiligungen, Tantiemen
Im Arbeitsrecht :
sind zusätzl. Arbeitsvergütungen. I. Sie werden zumeist einzelvertragl. mit Organvertretern u. Aufsichtsratsmitgliedern jur. Personen (§§ 76, 95 AktG, 35 GmbHG) u. leitenden -s Angestellten vereinbart. Bei juristischen Personen u. Personenhandelsgesellschaften kann die Gewinnentnahme zu besonderen Haftungsfragen führen. Ein Kommanditist entnimmt dem Gesellschaftsvermögen nicht schon dadurch Gewinnanteile, dass er als Geschäftsführer der Komplementärin eine angemessene Vergütung bezieht. Die G. geben dem AN kein Recht, auf die unternehmerischen Entscheidungen Einfluss zu nehmen (AP 1 zu § 611 BGB Tantieme). Ihre Höhe bestimmt sich mangels näherer Vereinbarung nach Orts- o. Betriebsüblichkeit (§ 612 BGB) o. nach billigem Ermessen des AG (§ 315 BGB). Die Berechnung erfolgt prozentual von dem nach kaufmänn. Grundsätzen ermittelten Reingewinn [ohne Abzug eines Unternehmerlohnes AP 14 zu § 611 BGB Lohnanspruch], gelegentlich auch vom Rohgewinn o. Umsatz. Bei Ausscheiden während des Geschäftsjahres ist mangels eindeutiger eiliger Bestimmung die Jahresbilanz Abrechnungsgrundlage; der Anspruch mindert sich jedoch im Verhältnis der Arbeitszeit zum ganzen Geschäftsj. (AP 9 zu § 59 HGB). Arbeitsunterbrechungen können sich je nach Abrechnungsschlüssel mindernd auf die Gb. auswirken. Vereinbarungen, dass T. bei Kündigung durch den AN entfallen soll, sind nicht grundsätzl. sittenwidrig (vgl. AP 4 zu § 87a HGB). Der Anspruch wird fällig mit der ordnungsgemässen Bilanzierung. Der Gb.-Vertrag schliesst regelmässig die Nebenverpflichtung des AG ein, dem AN die erforderliche Aufklärung über Bestehen u. Umfang seines Rechtes zu erteilen, sofern der AN sich diese Angaben entschuldbarer Weise nicht selbst verschaffen kann (AP 2 zu § 242 BGB Auskunftspflicht). Lit.: Becker-Schaffner ArbuR 91, 304.
II. Im 5. VermBG ist anders als in früheren VermBG keine Ergebnisbeteiligung mehr vorgesehen.
III. Eine Verlustbeteiligung des AN ist im allgemeinen dann sittenwidrig, wenn hierfür kein angemessener Ausgleich gezahlt wird (AP 47 zu § 138 BGB = NJW 91, 860 = NZA 91, 264).
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