Gewohnheitsmässigkeit

ist bei manchen Straftaten ein strafbegründendes Merkmal (z. B. unerlaubte Veranstaltung eines nicht- öffentlichen Glücksspiels, §284 II StGB, Spiel); bei anderen Straftaten wirkt sie strafschärfend (z.B. Wilderei, §§292 III, 293, III StGB). G. liegt vor, wenn der Täter aufgrund eines durch wiederholte Begehung hervorgerufenen Hangs zu dem betreffenden Delikt handelt. Voraussetzung ist, dass der Täter mindestens 2 gleichartige Taten begangen hat; dabei können auch bereits abgeurteilte Taten berücksichtigt werden.
(z.B. Wilderei § 292 III StGB) ist die Qualifikation einer Handlung, die vorliegt, wenn der Täter aus einem durch Übung ausgebildeten, selbständig fortwirkenden Hang tätig wird, dessen Befriedigung ihm bewusst oder unbewusst ohne innere Auseinandersetzung gleichsam von der Hand geht. Die G. kann ein Tatbestandsmerkmal einer Straftat sein.

Gewohnheitsmäßigkeit
handelt, wer aus einer durch Übung ausgebildeten, selbständig fortwirkenden Hand tätig wird, dessen Befriedigung ihm bewusst od. unbewusst ohne innere Auseinandersetzung gleichsam von der Hand geht. In verschiedenen Strafgesetzen teils strafbegründendes Tatbestandsmerkmal, z. B. Kuppelei, Zuhälterei, teils straferschwerendes Tatbestandsmerkmal, z.B. Glücksspiel, Wilderei, Hehlerei. - Von Gewohnheitsmässigkeit ist Gewerbsmässigkeit zu unterscheiden.




Vorheriger Fachbegriff: Gewohnheitsmäßiges Handeln | Nächster Fachbegriff: Gewohnheitsrecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen